Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung damit befasst, ob das arglistige Verschweigen eines Mangels beim Kauf eines Hausgrundstücks gem. § 444 BGB eine moralisch verwerfliche Gesinnung voraussetzt.
Hier die entsprechende Passage aus der Entscheidung des Gerichts:
"Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Arglist, anders als das Landgericht und mit ihm offenbar das Berufungsgericht meint, nicht voraussetzt, dass der Verkäufer „mit einer moralisch verwerflichen Gesinnung“ handelt (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 24). Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne von § 444 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits dann gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 73/18, ZfIR 2019, 846 Rn. 11)."
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