Diese Frage kam sinngemäß in einem Beitrag in einem Forum im Internet auf. Auf sie will ich kurz eingehen, zumal es sich bei der Materie nicht nur um Jura im richtigen Leben handelt, sondern auch eine Relevanz in der juristischen Ausbildung gegeben ist.
Beim Schneiden der Haare liegt ein Werkvertrag nach § 631 BGB vor, denn es ist ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht nur das blosse Bemühen um einen solchen.
Wenn der Haarschnitt mangelhaft ist, stehen dem Kunden durchaus Ansprüche gegen den Unternehmer zu. Allein die Tatsache, dass dem Kunden der neue Haarschnitt dann nicht gefällt, stellt allerdings noch kein mangelhaftes Werk dar. Ein Mangel könnte aber z.B. dann angenommen werden, wenn die Haare in einer bestimmten Farbe gefärbt werden sollten, dies aber nicht erreicht worden ist.
Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 633 BGB. Ist das Werk mangelhaft, stehen dem Besteller mehrere Rechte zur Verfügung, § 634 BGB.
In erster Linie besteht im Werkvertragsrecht der Anspruch auf Nacherfüllung, § 635 BGB. Die sekundären Gewährleistungsrechte (insbesondere der Aufwendungsersatz für die Selbstbeseitigung) kann man grundsätzlich nur dann geltend machen, wenn man dem Werkunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, § 637 BGB. Bei den falsch gefärbten Haaren müsste man also noch einmal zum Friseur und ihm die Gelegenheit geben, es dieses Mal richtig zu machen.
Wenn aber der Unternehmer den ersten Haarschnitt oder die Färbung schon nicht hinbekommen hat, dann kann die Nacherfüllung möglicherweise unzumutbar sein, § 637 II 2 BGB. Dazu kommt es auf die objektiven Umstände an, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mangelbeseitigung gerade durch diesen Unternehmer erschüttert haben. Insofern kommt es natürlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Denkbar wäre das etwa, wenn der Friseur beim Färben die Kopfhaut verätzt hat. Vom Grundsatz her aber sind Ansprüche denkbar.
Insgesamt kann also sehr wohl ein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Schadensersatz bestehen.

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