Im Allgemeinen Teil des BGB lernt man ganz am Anfang des Studiums, wann eine Willenserklärung vorliegt und wie sie wirksam wird. Hier besteht oft Unsicherheit bei Studierenden, wie denn das Scheingeschäft nach § 117 BGB zu behandeln ist.
Zunächst der Wortlaut des Gesetzes in § 117 I BGB
„Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie
nichtig.“
Voraussetzungen
Nach § 117 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung
nichtig, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des
Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, aber die mit dem Rechtsgeschäft
verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 88; 67,
334, 339; NJW 1980, 1572, 1573).
Die Regelung kann nach ihrem Wortlaut nur auf
empfangsbedürftige Willenserklärungen angewendet werden. Bei streng einseitigen
Willenserklärungen fehlt ein Adressat, der mit dem Scheincharakter
einverstanden sein könnte, § 117 BGB gilt daher nicht für das Testament
(BayObLG FamRZ 77, 348; Frankf OLGR 93, 467).
An dieser Stelle ist eine Abgrenzung vorzunehmen. Dabei ist
die Einvernehmlichkeit, das Erklärte nicht zu wollen, das maßgebliche Kriterium
bei der Abgrenzung zu § 116 S. 2 BGB. Bei der dortigen Regelung kennt der
Erklärungsempfänger zwar den geheimen Vorbehalt des Erklärenden, er will aber nicht
mit diesem „gemeinsame Sache“ machen. Bei mehreren Empfängern ist das
Einverständnis aller Beteiligten erforderlich. Insoweit geht § 117 BGB der
Vorschrift des § 116 S. 2 BGB vor.
Rechtsfolge bezüglich des Scheingeschäfts
Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zwischen dem
Scheingeschäft (sog. simuliertes Geschäft) und einem oft gegebenen verdeckten
Geschäft (sog. dissimuliertes Geschäft) zu unterscheiden. Hier soll es nur um
das simulierte Geschäft gehen.
Gemäß § 117 I BGB ist eine simulierte Willenserklärung
gegenüber jedermann nichtig. Dazu gibt es einen dogmatischen Streit.
Nach der einen Ansicht sei schon keine Willenserklärung
gegeben, sondern nur eine Nichterklärung (BGHZ 45, 379). Nach anderer Meinung in der Literatur liege
eine Willenserklärung vor, die aber nach § 117 I BGB nichtig sei. Der Streit kann regelmäßig offen bleiben, da jedenfalls
dieselbe Rechtsfolge eintritt.
Richtigerweise liegt keine Willenserklärung vor. Denn der
Empfänger der „Willenserklärung“ erkennt ja, dass beim Erklärenden schon
objektiv kein konkreter Rechtsbindungswille vorliegt. Denn beide wollen eine
Willenserklärung nur zum Schein abgeben. Somit kann man im Rahmen des § 117 I
BGB argumentieren, dass bereits tatbestandlich keine Willenserklärung gegeben
ist, weshalb man gar nicht auf die Nichtigkeitsfolge des Gesetzes zurückgreifen
muss.
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