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Dienstag, 20. Januar 2026

Das Scheingeschäft nach § 117 BGB

 

Das Scheingeschäft nach § 117 BGB

Im Allgemeinen Teil des BGB lernt man ganz am Anfang des Studiums, wann eine Willenserklärung vorliegt und wie sie wirksam wird. Hier besteht oft Unsicherheit bei Studierenden, wie denn das Scheingeschäft nach § 117 BGB zu behandeln ist.


Zunächst der Wortlaut des Gesetzes in § 117 I BGB


„Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.“


Voraussetzungen


Nach § 117 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung nichtig, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, aber die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 88; 67, 334, 339; NJW 1980, 1572, 1573).

Die Regelung kann nach ihrem Wortlaut nur auf empfangsbedürftige Willenserklärungen angewendet werden. Bei streng einseitigen Willenserklärungen fehlt ein Adressat, der mit dem Scheincharakter einverstanden sein könnte, § 117 BGB gilt daher nicht für das Testament (BayObLG FamRZ 77, 348; Frankf OLGR 93, 467).

An dieser Stelle ist eine Abgrenzung vorzunehmen. Dabei ist die Einvernehmlichkeit, das Erklärte nicht zu wollen, das maßgebliche Kriterium bei der Abgrenzung zu § 116 S. 2 BGB. Bei der dortigen Regelung kennt der Erklärungsempfänger zwar den geheimen Vorbehalt des Erklärenden, er will aber nicht mit diesem „gemeinsame Sache“ machen. Bei mehreren Empfängern ist das Einverständnis aller Beteiligten erforderlich. Insoweit geht § 117 BGB der Vorschrift des § 116 S. 2 BGB vor.


Rechtsfolge bezüglich des Scheingeschäfts


Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zwischen dem Scheingeschäft (sog. simuliertes Geschäft) und einem oft gegebenen verdeckten Geschäft (sog. dissimuliertes Geschäft) zu unterscheiden. Hier soll es nur um das simulierte Geschäft gehen.

Gemäß § 117 I BGB ist eine simulierte Willenserklärung gegenüber jedermann nichtig. Dazu gibt es einen dogmatischen Streit.

Nach der einen Ansicht sei schon keine Willenserklärung gegeben, sondern nur eine Nichterklärung (BGHZ 45, 379).  Nach anderer Meinung in der Literatur liege eine Willenserklärung vor, die aber nach § 117 I BGB nichtig sei.  Der Streit kann regelmäßig offen bleiben, da jedenfalls dieselbe Rechtsfolge eintritt.

Richtigerweise liegt keine Willenserklärung vor. Denn der Empfänger der „Willenserklärung“ erkennt ja, dass beim Erklärenden schon objektiv kein konkreter Rechtsbindungswille vorliegt. Denn beide wollen eine Willenserklärung nur zum Schein abgeben. Somit kann man im Rahmen des § 117 I BGB argumentieren, dass bereits tatbestandlich keine Willenserklärung gegeben ist, weshalb man gar nicht auf die Nichtigkeitsfolge des Gesetzes zurückgreifen muss.


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