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Montag, 6. April 2026

Wann kann man wegen eines Inhaltsirrtums anfechten? Abgrenzung zum Erklärungsirrtum

Wann kann man wegen eines Inhaltsirrtums anfechten? Abgrenzung zum Erklärungsirrtum


Im Jurastudium muss man sich ganz am Anfang der Ausbildung mit den Anfechtungsrechten vertraut machen. Diese Materie ist nicht einfach, weshalb man sich intensiv mit ihr auseinandersetzen muss. Gerade im juristischen Staatsexamen finden sich immer wieder Probleme aus diesem Bereich des BGB AT.

I. Wegen eines Inhaltsirrtums kann der Erklärende nach § 119 I 1. Alt. BGB anfechten

Voraussetzungen eines Inhaltsirrtums:

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende zwar weiß, was er sagt oder schreibt, aber sich über die Bedeutung oder rechtliche Tragweite seiner Erklärung irrt.

👉 Beispiel:

Man unterschreibt einen Vertrag und denkt, dieser habe eine bestimmte rechtliche Wirkung, tatsächlich hat er aber eine andere.

Wann ist die Anfechtung möglich?

Es muss ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vorliegen.

→ man hat eine falsche Vorstellung über die Bedeutung oder die Folgen der Erklärung

Dieser Irrtum muss bei der Abgabe einer Willenserklärung vorhanden sein.

→ z. B. Abschluss eines Vertrags, Kündigung eines Vertrags

Kausalität

Der Erklärende hättet die Erklärung bei richtiger Kenntnis nicht abgegeben.

Anfechtungserklärung, § 143 BGB

→ sie muss gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben werden

Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)

→ „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, nachdem der Irrtum erkannt wurde

Rechtsfolge

Die Willenserklärung ist von Anfang an nichtig, § 142 I BGB.

Als Folge musst der Anfechtende unter Umständen dem Erklärungsempfänger Schadensersatz leisten, § 122 BGB, wenn dieser auf die Gültigkeit vertraut hat.

 

II. Abgrenzung Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum

1. Beim Inhaltsirrtum nach § 119 I 1. Alt. BGB:

👉 Man erklärt genau das, was man sagen will, versteht aber die Bedeutung falsch.

Merksatz:

„Ich weiß, was ich sage, aber nicht, was dies bedeutet.“

Beispiel:

Man unterschreibt einen „Garantievertrag“ und denkt, es sei nur eine unverbindliche Empfehlung.

2. Beim Erklärungsirrtum gem. § 119 I 2. Alt. BGB:

👉 Man will etwas anderes erklären, als man tatsächlich erklärt.

Merksatz:

„Ich will etwas sagen, sage aber aus Versehen etwas anderes.“

Beispiele:

Verschreiben (100 € statt 10 €)

Versprechen

Verklicken am Computer (falscher Button)

3. Die entscheidende Abgrenzung

Man muss die Frage stellen:

Will ich genau diese Erklärung abgeben?

An welcher Stelle liegt der Irrtum vor? Bei der Bedeutung oder bei der Erklärungshandlung?

4. Typische Klausurfehler

a) Falsche Einordnung

Oft wird verwechselt:

„Ich habe mich verschrieben“ → Erklärungsirrtum

„Ich wusste nicht, was das rechtlich bedeutet“ → Inhaltsirrtum

b) Immer fragen

Liegt ein Fehler beim Denken oder beim Erklären vor?

c) Motivirrtum beachten

Nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung!

👉 Der Motivirrtum ist grundsätzlich unbeachtlich

Dabei handelt es sich um einen Irrtum über die Beweggründe.

Beispiel:

Man kauft ein Auto, weil man denkt, es wird im Wert steigen.

→ Keine Anfechtung möglich

d) Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB

👉 Sonderfall!

Es liegt ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache oder Person vor.

Beispiel:

Man kauft ein Bild und denkt, es handele sich um ein Original.

→ Anfechtung möglich

 

III. Mini-Prüfungsschema (für Klausuren)

Anfechtungsgrund

Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alt. BGB

Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Alt. BGB

Kausalität

Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)

Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)

Rechtsfolge (§ 142 BGB)

ggf. Schadensersatz (§ 122 BGB)

 




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