Im Jurastudium muss man sich ganz am Anfang der Ausbildung mit den Anfechtungsrechten vertraut machen. Diese Materie ist nicht einfach, weshalb man sich intensiv mit ihr auseinandersetzen muss. Gerade im juristischen Staatsexamen finden sich immer wieder Probleme aus diesem Bereich des BGB AT.
I. Wegen eines Inhaltsirrtums kann der Erklärende nach § 119 I 1. Alt. BGB anfechtenVoraussetzungen
eines Inhaltsirrtums:
Ein Inhaltsirrtum
liegt vor, wenn der Erklärende zwar weiß, was er sagt oder schreibt, aber sich
über die Bedeutung oder rechtliche Tragweite seiner Erklärung irrt.
👉 Beispiel:
Man unterschreibt einen Vertrag und denkt, dieser habe eine bestimmte
rechtliche Wirkung, tatsächlich hat er aber eine andere.
Wann ist die
Anfechtung möglich?
Es muss ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vorliegen.
→ man hat eine falsche
Vorstellung über die Bedeutung oder die Folgen der Erklärung
Dieser Irrtum
muss bei der Abgabe einer Willenserklärung vorhanden sein.
→ z. B. Abschluss
eines Vertrags, Kündigung eines Vertrags
Kausalität
Der Erklärende
hättet die Erklärung bei richtiger Kenntnis nicht abgegeben.
Anfechtungserklärung,
§ 143 BGB
→ sie muss gegenüber
dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben werden
Anfechtungsfrist
(§ 121 BGB)
→ „unverzüglich“,
also ohne schuldhaftes Zögern, nachdem der Irrtum erkannt wurde
Rechtsfolge
Die
Willenserklärung ist von Anfang an nichtig, § 142 I BGB.
Als Folge musst der
Anfechtende unter Umständen dem Erklärungsempfänger Schadensersatz leisten, §
122 BGB, wenn dieser auf die Gültigkeit vertraut hat.
II. Abgrenzung Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum
1. Beim Inhaltsirrtum nach § 119 I
1. Alt. BGB:
👉 Man erklärt genau das, was man sagen will, versteht aber die
Bedeutung falsch.
Merksatz:
„Ich weiß, was
ich sage, aber nicht, was dies bedeutet.“
Beispiel:
Man unterschreibt einen „Garantievertrag“ und denkt, es sei nur eine
unverbindliche Empfehlung.
2. Beim
Erklärungsirrtum gem. § 119 I 2. Alt. BGB:
👉 Man will etwas anderes erklären, als man tatsächlich erklärt.
Merksatz:
„Ich will etwas
sagen, sage aber aus Versehen etwas anderes.“
Beispiele:
Verschreiben (100 € statt 10 €)
Versprechen
Verklicken am Computer (falscher Button)
3. Die
entscheidende Abgrenzung
Man muss die Frage
stellen:
Will ich genau
diese Erklärung abgeben?
An welcher Stelle
liegt der Irrtum vor? Bei der Bedeutung oder bei der Erklärungshandlung?
4. Typische Klausurfehler
a) Falsche
Einordnung
Oft wird
verwechselt:
„Ich habe mich
verschrieben“ → Erklärungsirrtum
„Ich wusste
nicht, was das rechtlich bedeutet“ → Inhaltsirrtum
b) Immer fragen
Liegt ein Fehler
beim Denken oder beim Erklären vor?
c) Motivirrtum beachten
Nicht jeder
Irrtum berechtigt zur Anfechtung!
👉 Der
Motivirrtum ist grundsätzlich unbeachtlich
Dabei handelt es
sich um einen Irrtum über die Beweggründe.
Beispiel:
Man kauft ein Auto, weil man denkt, es wird im Wert steigen.
→ Keine Anfechtung möglich
d) Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB
👉 Sonderfall!
Es liegt ein Irrtum
über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache oder Person vor.
Beispiel:
Man kauft ein Bild und denkt, es handele sich um ein Original.
→ Anfechtung möglich
III. Mini-Prüfungsschema (für Klausuren)
Anfechtungsgrund
Inhaltsirrtum, §
119 I 1. Alt. BGB
Erklärungsirrtum,
§ 119 I 2. Alt. BGB
Kausalität
Anfechtungserklärung
(§ 143 BGB)
Anfechtungsfrist
(§ 121 BGB)
Rechtsfolge
(§ 142 BGB)
ggf.
Schadensersatz (§ 122 BGB)


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