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Mittwoch, 13. Mai 2026

Die Formvorschriften im BGB (ein Überblick)

 

Die Formvorschriften im BGB (ein Überblick)

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält verschiedene Formvorschriften für Rechtsgeschäfte. Vom Grundsatz her herrscht das Prinzip der Formfreiheit, jedoch existieren in bestimmten Fällen besondere Formvorschriften im Gesetz, um das Geschäft wirksam zu machen oder zum Zweck des Beweises.


Wichtigste Formvorschriften im BGB

 

1. Schriftform (§ 126 BGB)

 

Die Erklärung muss:

schriftlich abgefasst sein

eigenhändig unterschrieben werden

 

Beispiele:

Bürgschaftserklärung

Kündigung von Mietverhältnissen

Arbeitsverträge (teilweise existieren Spezialgesetze)

 

2. Elektronische Form (§ 126a BGB)

 

Ersetzt die Schriftform, wenn das Gesetz es erlaubt.

Erforderlich:

qualifizierte elektronische Signatur

Nicht überall zulässig (z. B. oft nicht bei Kündigungen).

 

3. Textform (§ 126b BGB)

 

Diese ist weniger streng als die Schriftform.

Erforderlich:

lesbare Erklärung

dauerhafter Datenträger

keine Unterschrift nötig

 

Beispiele:

E-Mail

SMS

PDF

 

Diese Vorschrift gilt oft bei Verbraucherinformationen.

 

4. Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)

 

Eine Unterschrift wird von einer zuständigen Stelle (regelmäßig vom Notar) bestätigt.

Beispiel:

Anmeldung zum Handelsregister

 

5. Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)

 

Der gesamte Vertrag wird durch einen Notar aufgenommen und beurkundet.

Besonders strenge Form.

 

Beispiele:

 

Grundstückskaufvertrag

Ehevertrag

Schenkungsversprechen (hier nur die Erklärung des Schenkers)

 

6. Formerfordernisse außerhalb des BGB

 

Neben dem BGB gibt es weitere Formvorschriften in Spezialgesetzen, z.B.:

Handelsrecht

Gesellschaftsrecht

Arbeitsrecht

Familienrecht

 

Folgen eines Formverstoßes

 

Vom Grundsatz her gilt:

Ein Rechtsgeschäft ist bei fehlender vorgeschriebener Form nichtig.

 

Maßgebliche Norm:

§ 125 BGB

 

Es gibt aber Ausnahmen, so z.B. Heilungsmöglichkeiten:

 

Vollzug einer Schenkung (§ 518 II BGB)

Eintragung bei Grundstücksgeschäften (§ 311b BGB)



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