Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält verschiedene Formvorschriften für Rechtsgeschäfte. Vom Grundsatz her herrscht das Prinzip der Formfreiheit, jedoch existieren in bestimmten Fällen besondere Formvorschriften im Gesetz, um das Geschäft wirksam zu machen oder zum Zweck des Beweises.
Wichtigste Formvorschriften im BGB
1. Schriftform (§ 126 BGB)
Die Erklärung
muss:
schriftlich
abgefasst sein
eigenhändig
unterschrieben werden
Beispiele:
Bürgschaftserklärung
Kündigung von
Mietverhältnissen
Arbeitsverträge (teilweise
existieren Spezialgesetze)
2. Elektronische Form (§ 126a BGB)
Ersetzt die
Schriftform, wenn das Gesetz es erlaubt.
Erforderlich:
qualifizierte
elektronische Signatur
Nicht überall
zulässig (z. B. oft nicht bei Kündigungen).
3. Textform (§ 126b BGB)
Diese ist weniger
streng als die Schriftform.
Erforderlich:
lesbare Erklärung
dauerhafter
Datenträger
keine
Unterschrift nötig
Beispiele:
E-Mail
SMS
PDF
Diese Vorschrift
gilt oft bei Verbraucherinformationen.
4. Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
Eine Unterschrift
wird von einer zuständigen Stelle (regelmäßig vom Notar) bestätigt.
Beispiel:
Anmeldung zum
Handelsregister
5. Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
Der gesamte
Vertrag wird durch einen Notar aufgenommen und beurkundet.
Besonders strenge
Form.
Beispiele:
Grundstückskaufvertrag
Ehevertrag
Schenkungsversprechen
(hier nur die Erklärung des Schenkers)
6. Formerfordernisse außerhalb des BGB
Neben dem BGB
gibt es weitere Formvorschriften in Spezialgesetzen, z.B.:
Handelsrecht
Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht
Familienrecht
Folgen eines Formverstoßes
Vom Grundsatz her
gilt:
Ein
Rechtsgeschäft ist bei fehlender vorgeschriebener Form nichtig.
Maßgebliche Norm:
§ 125 BGB
Es gibt aber
Ausnahmen, so z.B. Heilungsmöglichkeiten:
Vollzug einer
Schenkung (§ 518 II BGB)
Eintragung bei
Grundstücksgeschäften (§ 311b BGB)


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