Im Zivilrecht gibt es mehrere Prinzipien, deren Verletzung
in einer Prüfungsarbeit
als Kardinalfehler zu einem Nichtbestehen führt. Neben dem in einem früheren Beitrag von mir bereits
erläuterten Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist hier auch die Haftung für
einen Gehilfen zu nennen.
Sofern sich
dieses Problem in einer Klausur oder Hausarbeit stellt, muss man genau
unterscheiden, ob es sich um die Haftung für einen Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB oder einen Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB handelt.
Um die Sache noch undurchschaubarer zu
machen, ist regelmäßig auch an eine Organhaftung nach § 31 BGB zu denken. Diese Normen sollen im Folgenden abgegrenzt
werden.
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