Aus dem Bereich des Sachenrechts findet sich in
Prüfungsarbeiten gelegentlich das Problem des Überbaus. Wenn etwa ein Grundstückseigentümer
auf seinem Boden ein Gebäude errichten lässt, das allerdings infolge eines
Versehens des vom Eigentümer beauftragen Bauunternehmers über die Grenze zum
Nachbarn zu einem geringen Teil auf dessen Grundstück gebaut wird und der
Nachbar erst nach vollendeten Tatsachen (also nach Vollendung des Baus) von dem
Überbau erfährt, stellt sich die Frage, wer nun das Eigentum am Gebäude hat. Die
Probleme des Überbaus sind nur teilweise in den Vorschriften der §§ 912 ff. BGB
geregelt.
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