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Dienstag, 23. Februar 2016

Der Tierhalter und seine Haftung

Im BGB ist die Tierhalterhaftung in der Vorschrift des § 833 BGB geregelt.  Es handelt sich in Satz 1 der Vorschrift bei Luxustieren bekanntlich um einen Fall der Gefährdungshaftung, weshalb insoweit kein Verschulden des Halters erforderlich ist.  Bei der Haftung für Nutztiere nach Satz 2 liegt dagegen eine Haftung für vermutetes Verschulden vor mit der Möglichkeit der Exkulpation.

Der Artikel ist auf diesem Blog nicht mehr erhältlich, sondern nur noch in gesammelter Form in meinem eBook* „Aufsätze zum Zivilrecht“.

  

Hier sind weitere Artikel zum Deliktsrecht zu finden


Die Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB

Änderung der Rechtsprechung zum Schockschaden

Die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB

Die deliktische Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel




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