Im BGB ist die Tierhalterhaftung in der
Vorschrift des § 833 BGB geregelt. Es
handelt sich in Satz 1 der Vorschrift bei Luxustieren bekanntlich um einen Fall
der Gefährdungshaftung, weshalb insoweit kein Verschulden des Halters
erforderlich ist. Bei der Haftung für
Nutztiere nach Satz 2 liegt dagegen eine Haftung für vermutetes Verschulden vor
mit der Möglichkeit der Exkulpation.
Der Artikel ist auf diesem Blog nicht mehr
erhältlich, sondern nur noch in gesammelter Form in meinem eBook* „Aufsätze zum Zivilrecht“.
Hier sind weitere Artikel zum Deliktsrecht zu finden
Die
Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB
Änderung
der Rechtsprechung zum Schockschaden
Die
Billigkeitshaftung nach § 829 BGB
Die
deliktische Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten
Düngemittel
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