Gestaltungsrechte wie etwa die Anfechtung, der
Rücktritt oder die Kündigung werden durch einseitige Einwirkung in Form einer
empfangsbedürftigen Erklärung ausgeübt und ändern ein bestehendes
Schuldverhältnis um (oder beenden es) und können deshalb nicht unter einer
Bedingung im Rechtssinn erklärt werden.
Eine Bedingung gem. § 158 BGB läge dann
vor, wenn die Gestaltungserklärung von einem
ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht würde.
In Prüfungsarbeiten findet sich diese Problem sehr oft, allerdings liegt dann
regelmäßig gerade keine solche Bedingung vor. In diesem Sinn hat der
Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung sehr schön dargelegt, wie die
Abgrenzung erfolgt...
Der Artikel ist auf diesem Blog nun neu verfasst, siehe hier:
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