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Dienstag, 21. März 2017

Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten

Gestaltungsrechte wie etwa die Anfechtung, der Rücktritt oder die Kündigung werden durch einseitige Einwirkung in Form einer empfangsbedürftigen Erklärung ausgeübt und ändern ein bestehendes Schuldverhältnis um (oder beenden es) und können deshalb nicht unter einer Bedingung im Rechtssinn erklärt werden.

Eine Bedingung gem. § 158 BGB läge dann vor, wenn die Gestaltungserklärung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht würde.

In Prüfungsarbeiten findet sich diese Problem sehr oft, allerdings liegt dann regelmäßig gerade keine solche Bedingung vor. In diesem Sinn hat der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung sehr schön dargelegt, wie die Abgrenzung erfolgt...

Der Artikel ist auf diesem Blog nun neu verfasst, siehe hier:



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