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Dienstag, 12. Mai 2020

Das objektive Interesse bei der GoA


Das OLG Köln hat in einer neuen Entscheidung zur Beurteilung des objektiven Interesses bei der GoA Stellung genommen. Dieses Thema ist für die juristische Ausbildung sehr wichtig und soll im Folgenden kurz dargestellt werden.

Gerichtsentscheidung:


Die Pressemitteilung lautet:

„Die Klägerin ist eine über 70jährige Frau aus dem Aachener Umland. Nach dem Inhalt ihrer Klage war sie im Februar 2019 bei ihrer Tochter zu Besuch, als der hinter dem Grundstück der Tochter verlaufende Bach überzulaufen drohte. Dies sei auf Reisig zurückzuführen gewesen, das den Bachlauf an einer Stelle verstopft habe, an der der Bach in einem Rohr unter einem Feldweg hindurchgeführt wird. Die Klägerin habe daraufhin erfolglos versucht, den für den Bach verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Wasserverband - die Beklagte - zu erreichen. Bereits früher habe es Überschwemmungen gegeben, bei denen Wasser in den Keller des Wohnhauses gelaufen sei. Daher habe die Klägerin versucht, die Verstopfung selbst zu beseitigen. Dabei sei sie in den Bach gefallen. Sie habe sich eine Schnittwunde zugezogen sowie ihre Brille verloren.
Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz - insgesamt rund 2.000 Euro - in Anspruch genommen. Sie hat die Klage rechtlich auf die sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag" gestützt. Sie meint, einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben, da sie im Interesse der Beklagten deren Aufgabe übernommen und hierbei einen Schaden erlitten habe.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht im Interesse der Beklagten tätig geworden sei. Die Klägerin habe zwar hoheitliche Aufgaben der Beklagten wahrgenommen, indem sie eine Verstopfung des überlaufenden Baches zu lösen versucht habe. Es sei jedoch nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob die Klägerin im Interesse der Beklagten gehandelt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, ob die Vorteile für die Beklagte die anfallenden Kosten und die drohenden Risiken überwögen. Unsachgemäße und überflüssige Maßnahmen lägen nicht im Interesse der Beklagten. Davon sei aber im vorliegenden Fall auszugehen. Mit dem Versuch der über 70-jährigen Klägerin, eigenhändig eine Verstopfung der Bachverrohrung zu beseitigen sei diese ein unverhältnismäßig hohes Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen. Dies habe nicht im objektiven Interesse der Beklagten gelegen.

Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 14.01.2020 und 11.02.2020 - Az. 7 U 311/19.“

In diesen Ausführungen wird deutlich, dass das Interesse bei der GoA objektiv zu bestimmen ist und natürlich auch gewissen Grenzen unterliegen muss.

Insofern ist die Begründung wertvoll für das Verständnis der GoA.

Weitere Probleme dazu:


Einen weiteren sehr wichtigen Problembereich bei der Selbsttötung und dem mutmaßlichen Willen und dem objektiven Interesse mit den vielen unterschiedlichen Ansichten in der Literatur kann man in Fall Nr. 5 in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II Gesetzliche Schuldverhältnisse“ in gutachterlicher Form nachlesen:








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