Das OLG Köln hat in einer neuen Entscheidung
zur Beurteilung des objektiven Interesses bei der GoA Stellung genommen. Dieses Thema ist für die juristische Ausbildung sehr wichtig und soll im Folgenden kurz dargestellt werden.
Gerichtsentscheidung:
Die
Pressemitteilung lautet:
„Die Klägerin ist eine über 70jährige Frau aus dem Aachener Umland.
Nach dem Inhalt ihrer Klage war sie im Februar 2019 bei ihrer Tochter zu
Besuch, als der hinter dem Grundstück der Tochter verlaufende Bach überzulaufen
drohte. Dies sei auf Reisig zurückzuführen gewesen, das den Bachlauf an einer
Stelle verstopft habe, an der der Bach in einem Rohr unter einem Feldweg
hindurchgeführt wird. Die Klägerin habe daraufhin erfolglos versucht, den für
den Bach verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Wasserverband - die Beklagte -
zu erreichen. Bereits früher habe es Überschwemmungen gegeben, bei denen Wasser
in den Keller des Wohnhauses gelaufen sei. Daher habe die Klägerin versucht,
die Verstopfung selbst zu beseitigen. Dabei sei sie in den Bach gefallen. Sie
habe sich eine Schnittwunde zugezogen sowie ihre Brille verloren.
Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld
und Schadensersatz - insgesamt rund 2.000 Euro - in Anspruch genommen. Sie hat
die Klage rechtlich auf die sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag"
gestützt. Sie meint, einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben, da sie im
Interesse der Beklagten deren Aufgabe übernommen und hierbei einen Schaden
erlitten habe.
…
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin
nicht im Interesse der Beklagten tätig geworden sei. Die Klägerin habe zwar
hoheitliche Aufgaben der Beklagten wahrgenommen, indem sie eine Verstopfung des
überlaufenden Baches zu lösen versucht habe. Es sei jedoch nach objektiven
Kriterien zu beurteilen, ob die Klägerin im Interesse der Beklagten gehandelt
habe. Dabei sei zu berücksichtigen, ob die Vorteile für die Beklagte die
anfallenden Kosten und die drohenden Risiken überwögen. Unsachgemäße und
überflüssige Maßnahmen lägen nicht im Interesse der Beklagten. Davon sei aber
im vorliegenden Fall auszugehen. Mit dem Versuch der über 70-jährigen Klägerin,
eigenhändig eine Verstopfung der Bachverrohrung zu beseitigen sei diese ein
unverhältnismäßig hohes Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen.
Dies habe nicht im objektiven Interesse der Beklagten gelegen.
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 14.01.2020 und 11.02.2020 -
Az. 7 U 311/19.“
In diesen Ausführungen wird deutlich, dass das
Interesse bei der GoA objektiv zu bestimmen ist und natürlich auch gewissen
Grenzen unterliegen muss.
Insofern ist die Begründung wertvoll für das Verständnis
der GoA.
Weitere Probleme dazu:
Einen weiteren sehr wichtigen Problembereich bei der Selbsttötung und
dem mutmaßlichen Willen und dem objektiven Interesse mit den vielen unterschiedlichen
Ansichten in der Literatur kann man in Fall Nr. 5 in meinem eBook* „Juristische
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