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Dienstag, 23. Juni 2020

Der Provisionsanspruch des Maklers

In einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, wann die Kausalität der Maklerleistung für den Abschluss des Hauptvertrags vorliegt (BGH Urteil des I. Zivilsenats vom 5.3.2020 - I ZR 69/19) und ein Provisionsanspruch des Maklers besteht:

„Der Provisionsanspruch des Maklers setzt nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Hauptvertrag "infolge" des Nachweises oder der Vermittlung zustande gekommen, das heißt die von ihm entfaltete Tätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags kausal geworden ist. Dies bedeutet nicht, dass sein Handeln allein ursächlich gewesen sein muss oder auch nur die Hauptursache gebildet hat; vielmehr reicht es aus, wenn das Verhalten des Maklers zumindest mitursächlich geworden ist. Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45 [juris Rn. 11]; Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12; Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16 mwN). Für die Kausalität trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGHZ 141, 40, 44 [juris Rn. 13]; BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 12). Die Vermutung, dass die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsschluss war, gilt dann, wenn zwischen dem Nachweis des Maklers und dem Vertragsschluss ein Zeitraum bis zu einem Jahr liegt. Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, NJW 2019, 1226 Rn. 12 mwN).“


Bedeutung für das Jurastudium


Für die Ausbildung ist diese Vermutung binnen eines Jahres wichtig. Es macht daher Sinn, sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einmal ganz durchzulesen.

Insgesamt ist das Maklerrecht nicht sonderlich umfangreich, sodass man sich schnell die erforderlichen Kenntnisse zum erfolgreichen Bearbeiten von solchen Klausurproblemen verschaffen kann.


Weiterführende Literatur


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