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Freitag, 26. Juni 2020

Sittenwidrigkeit und Treu und Glauben

Vor mehreren Jahren hatte ich einmal auf eine Frage zum Unterschied zwischen der Sittenwidrigkeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben Stellung genommen. Die Antwort will ich hier noch einmal wiederholen, nachdem die Frage mittlerweile erneut aufgetaucht ist (und leider in dem Forum nunmehr „zerredet“ worden ist).

Sittenwidrigkeit:


Die guten Sitten sind vornehmlich im Rahmen der Vorschrift des § 138 BGB zu erörtern. Dort wird die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei einem Verstoß gegen die guten Sitten festgeschrieben. Es muss also ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vorliegen.

Das ist sicher nicht in jedem Fall gegeben, wenn ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt. Vielmehr geht es hier generell um das Zusammenleben in einer Gemeinschaft und weniger um die individuelle Partnerbeziehung. Diese von jedem zu verlangende Loyalität ist allgemeingültiger und beharrlicher (RGZ 160, 375).


Treu und Glauben:


Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das gesamte Rechtsleben und kann in vielen Fallgestaltungen einschlägig sein.

Hier geht es vorwiegend um die gesteigerte Interessenverknüpfung im Rahmen einer Sonderbeziehung. Im Gegensatz zur Sittenwidrigkeit bleibt es vielmehr in der Regel bei der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, es kann nur etwa eine Leistung nicht verlangt werden. Eine Sittenwidrigkeit wäre hier nur gegeben, wenn eine Verletzung von elementaren Verhaltensanforderungen vorläge, also bei groben Verstößen (RG JW 25, 1633).

Verstöße gegen die guten Sitten stellen daher immer Verstöße gegen Treu und Glauben dar, aber nicht notwendigerweise umgekehrt (BAG NJW 1964, 1543).

Die Vorschrift des § 138 BGB ist damit vorrangig vor derjenigen des § 242 BGB.


Hier ist ein weiterer Artikel zur Sittenwidrigkeit zu finden:


Verhältnis von § 123 BGB zu § 138 BGB




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