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Samstag, 11. April 2015

Guter Glaube an die Vertretungsmacht beim Eigentumserwerb

Im Handelsrecht findet sich die Vorschrift des § 366 I HGB, nach welcher der guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers einer Sache geschützt ist.

Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.

Der Artikel ist auf diesem Blog nicht mehr erhältlich, sondern nur noch in gesammelter Form in meinem eBook* Aufsätze zum Zivilrecht“.





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