Im Handelsrecht findet sich die Vorschrift des § 366 I HGB,
nach welcher der guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers einer
Sache geschützt ist.
Veräußert oder
verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht
gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis
des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu
verfügen, betrifft.
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