Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten im
Kaufrecht ist das Vorliegen eines Mangels zur Zeit des Gefahrübergangs
erforderlich. Hier stellt sich
gelegentlich die Frage, ob auch schon der Verdacht, dass die Kaufsache in ihrer
Beschaffenheit beeinträchtigt ist, als Mangel anzusehen ist. Dazu gibt es nunmehr eine neue Entscheidung
des Bundesgerichtshofs, der insoweit die bereits vor der
Schuldrechtsmodernisierung bestehende Rechtsprechung in diesem Punkt bestätigt.
Der Artikel ist auf diesem Blog nicht mehr erhältlich, sondern nur noch in gesammelter Form in meinem eBook* „Aufsätze zum Zivilrecht“.
* Als Amazon-Partner verdiene ich an
qualifizierten Verkäufen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen