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Donnerstag, 29. Juni 2017

Der Pauschalreisevertrag im ersten Staatsexamen

Der Pauschalreisevertrag ist ein examensrelevantes Thema im ersten juristischen Staatsexamen und wird anhand der Rückzahlung des Reisepreises erläutert
In der juristischen Ausbildung an der Universität spielt das Reiserecht keine besonders große Rolle. Jedenfalls wird das Thema in den Vorlesungen kaum behandelt, sodass Studierende insofern auf sich selbst gestellt ist.

Dennoch sollte sich jede/r Prüfungskandidat/in wenigstens mit den Grundzügen dieser Materie vertraut machen.

Der Pauschalreisevertrag im ersten Staatsexamen soll daher im Folgenden diskutiert werden.

Examensrelevanz


Natürlich ist es leicht, hier auf Lücke zu lernen und zu hoffen, dass man im Examen ohne Kenntnisse des Reiserechts ungeschoren davon kommt. Aus meiner eigenen Erfahrung muss ich allerdings von einem solchen Verhalten abraten, denn in meinem ersten Staatsexamen war eine Klausur vollständig dem Pauschalreiserecht gewidmet.

Glücklicherweise hatte ich im großen Schein eine Hausarbeit aus dem Reiserecht zu bearbeiten, sodass ich mich hier vertieft mit den gesetzlichen Regelungen beschäftigen musste, was sich dann auch ausgezahlt hat.

Rechtsprechung des BGH


In diesem Sinn soll eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshof kurz angesprochen werden (BGH,Urteil vom 6. Dezember 2016 - X ZR 117/15):

Wenn eine Pauschalreise den Transport von Flughafen zum Hotel umfasst und es auf dem Weg zur Unterkunft zu einem vom Transportunternehmen unverschuldeten Unfall kommt, bei dem der Reisende schwer verletzt wird, dann stellt sich die Frage, ob Letzterer den bereits gezahlten Reisepreis zurück verlangen kann oder einfach Pech gehabt hat.

Die erste Überlegung geht natürlich dahin, aus welcher Anspruchsgrundlage sich eine solche Rückzahlung ergeben könnte. Vielleicht ist der ein oder andere versucht, hier an einen Schadensersatz zu denken. Den Transporteuer als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters iSd. § 278 S. 1 BGB traf jedoch kein Verschulden, sodass die Voraussetzungen für einen Schadensersatz nicht vorliegen.

Sehr viel mehr erfolgversprechend ist die Minderung, die sich nicht auf den ersten Blick aufdrängt. Allerdings muss man hier einmal gehört haben, dass eine Minderung auf Null möglich ist, wenn die gesamte Reise für den Reisenden wertlos ist. Das hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung erneut klargestellt.

Wenn man also nun weiß, dass eine Minderung auf Null in Betracht kommt, dann kann der gezahlte Reisepreis gemäß § 651d I 2 i.V.m. § 638 IV BGB zurück verlangt werden.

Im Reiserecht kommt es regelmäßig darauf an, ob überhaupt ein Reisemangel nach § 651c I BGB gegeben ist. Man muss an dieser Stelle genau ermitteln, was der Reiseveranstalter denn schuldet. Oft muss eine Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko erfolgen.

Das Gericht hat bei dem schweren Unfall einen solchen Mangel bejaht, weshalb es in der Folge bei der Minderung auf ein Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht ankommt. Damit kann der Reisende den gezahlten Reisepreis erstattet verlangen.

Weiterführende Literatur dazu


Diese und zahlreiche weitere Probleme aus dem Pauschalreiserecht, die immer wieder in diesem Zusammenhang auftauchen, habe ich in drei sehr ausführlichen Fällen in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT I, Vertragliche Schuldverhältnisse“ in gutachterlicher Form behandelt, wie sie durchaus in einer Prüfungsarbeit abgefragt werden könnten.

Es reicht gerade im Reiserecht aus, dass man sich die Standardkonstellationen näher einprägt, sodass man auch den leicht abgewandelten Fall mit Erfolg lösen kann.



Hier ist ein weiterer Artikel zum Reiserecht zu finden:




* Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.



2 Kommentare:

  1. Toller Blog, aber bitte die "Standartkonstellationen" weg von den Standarten und hin zu den "Standardkonstellationen" korrigieren! ;)

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    1. Ich danke für den Hinweis. Korrektur veranlasst.

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