„Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihrs nicht aus, so
legt was unter.“
Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"
Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht.
Viel Spaß beim Lesen!
Mittwoch, 29. Juli 2015
Montag, 20. Juli 2015
Rückerwerb des Nichtberechtigten
Im Sachenrecht sollte man als Jurist in der Ausbildung eine
besondere Konstellation kennen, die sich hinter der Bezeichnung „Rückerwerb des
Nichtberechtigten“ verbirgt. Es geht
dabei um den Fall, dass etwa der Eigentümer einer beweglichen Sache den
unmittelbaren Besitz auf einen anderen überträgt, der z.B. Verwahrer oder
Mieter ist. Wenn nun der Besitzer die
Sache an einen Dritten veräußert, kann Letzterer durchaus gutgläubig das
Eigentum daran erwerben, da die Sache gerade nicht abhandengekommen ist, §§ 932
ff. BGB. Sofern nun der Dritte in der
Folge das Eigentum wieder auf den ursprünglichen Nichtberechtigten überträgt,
stellt sich die Frage, ob dieser das Eigentum jetzt vom Berechtigten erwerben
kann. Das ist in der Rechtsprechung und
Literatur umstritten.
Donnerstag, 9. Juli 2015
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht
In der juristischen Ausbildung an der Universität ist das
Handelsrecht ein Nebenfach, das man nur in den Grundzügen beherrschen muss. Diese Grundzüge erfassen in der Regel auch
die Handelsgeschäfte im Allgemeinen, worunter unter anderem das kaufmännische
Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 ff. HGB fällt. Es soll daher kurz angesprochen werden,
obgleich es eher unwahrscheinlich sein dürfte, dass hier in einer Prüfungsarbeit
tieferes Detailwissen verlangt wird.
Freitag, 3. Juli 2015
Sich widersprechende AGB
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kommt es häufig vor, dass
ein Unternehmen K unter Beifügung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
einem Unternehmen V eine Bestellung über die Lieferung einer Kaufsache abgibt,
wobei Letzteres dieses Angebot unter Hinweis auf seine eigenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen annimmt.
Donnerstag, 25. Juni 2015
Schadensersatz statt der Leistung beim Kaufvertrag
Sofern der Verkäufer dem Käufer einen mangelhaften
Gegenstand übergibt, hat er den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht
erfüllt. Der ursprüngliche
Erfüllungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer nach §
446 S. 1 BGB (oder an eine Transportperson gem. § 447 I BGB beim
Versendungskauf) allerdings nicht fort, sondern wandelt sich um in einen
Nacherfüllungsanspruch. Der
Erfüllungsanspruch aus § 433 I 2 BGB wird also zu einem Nacherfüllungsanspruch gem.
§§ 437 Nr. 1, 439 BGB, welcher ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist, sodass
keine Identität zwischen beiden besteht.
Donnerstag, 18. Juni 2015
Die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts
Für das Führen eines Prozesses bedarf es in einem
Anwaltsprozess gem. § 78 ZPO einer Prozessvollmacht, durch welche sich eine
Partei von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vor Gericht vertreten lassen kann.
Natürlich kann auch in einem Parteiprozess
gem. § 79 ZPO die Vertretung durch eine/n Rechtsanwalt/in erfolgen, obwohl das
nicht vorgeschrieben ist.
Freitag, 12. Juni 2015
Beweislastumkehr nach § 476 BGB
Jeder mit dem Zivilrecht beschäftigte Jurist hat sich
sicherlich in den letzten Jahren oft und eingehend mit der Vorschrift des § 476
BGB auseinandersetzen müssen. Es geht um die Beweislastumkehr beim Kaufvertrag.
Samstag, 6. Juni 2015
Teilnichtleistung und Teilschlechtleistung
Ein klassisches Problem bei der Abgrenzung des Allgemeinen
vom Besonderen Schuldrecht stellt die Frage dar, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag
möglich ist, wenn der Schuldner nur eine Teilleistung erbracht hat oder zwar
vollständig geleistet, dies aber teilweise schlecht getan hat. Der Klarheit halber sollen beide Fälle
getrennt betrachtet werden.
Montag, 1. Juni 2015
Haftung für Gehilfen
Im Zivilrecht gibt es mehrere Prinzipien, deren Verletzung
in einer Prüfungsarbeit
als Kardinalfehler zu einem Nichtbestehen führt. Neben dem in einem früheren Beitrag von mir bereits
erläuterten Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist hier auch die Haftung für
einen Gehilfen zu nennen.
Sofern sich
dieses Problem in einer Klausur oder Hausarbeit stellt, muss man genau
unterscheiden, ob es sich um die Haftung für einen Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB oder einen Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB handelt.
Um die Sache noch undurchschaubarer zu
machen, ist regelmäßig auch an eine Organhaftung nach § 31 BGB zu denken. Diese Normen sollen im Folgenden abgegrenzt
werden.
Montag, 25. Mai 2015
Hin- und Rücksendekosten beim Rücktritt vom Kaufvertrag
Ein alltägliches Problem, für das man in der gängigen Literatur nur sehr wenige Lösungsansätze findet, stellen die Hin- und Rücksendekosten nach dem Rücktritt von einem Kaufvertrag dar.
Dies soll im Folgenden genauer betrachtet werden.
Sonntag, 17. Mai 2015
Haftung des Schein-Kommanditisten bei einer Schein-KG
Mein heutiger Beitrag beschäftigt sich zur Abwechslung mit
dem Gesellschaftsrecht, welches sich bei Jurastudenten keiner großen
Beliebtheit erfreut. Auch hier werden
von den Prüfungsämtern regelmäßig nur Kenntnisse der Grundzüge erwartet, sodass
es ausreicht, wenn man sich einen Überblick über die Materie verschafft, ohne
größeres Einzelwissen zu erwerben.
Wer
sich also ein Grundwissen in diesem Sinne angeeignet hat, dem wird sich die
hier zu besprechende Problematik leicht erschließen, obgleich sie doch recht
speziell ist.
Es geht um die Haftung des Schein-Kommanditisten bei einer Schein-KG.
Montag, 11. Mai 2015
Die eigene juristische Argumentation anhand des Beispiels der außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags
In juristischen Foren findet man sehr oft die Frage, ob ein
Mitglied, das einen Fitnessstudio-Vertrag über einen bestimmten Zeitraum
abgeschlossen hat, diesen Vertrag vorzeitig und fristlos aus wichtigem Grund
kündigen kann. Vornehmlich geht es dabei
um einen Umzug des Kunden.
Allzu oft
wird dann in den Antworten pauschal ein erstinstanzliches Urteil genannt und
die dort getroffene Entscheidung als allgemein verbindlich dargestellt.
Anhand des Beispiels der außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags soll deshalb die eigene juristische Argumentation dargestellt werden.
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