Eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom
12.01.2016 (Aktenzeichen: 159 C 601/15) hat nach einer Pressemitteilung zu der
Frage einer Leistungsstörung bei einem Bewirtungsvertrag Stellung
genommen. Die Schilderung in der
Mitteilung nach juris.de
lautet folgendermaßen:
Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"
Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht.
Viel Spaß beim Lesen!
Freitag, 25. März 2016
Dienstag, 22. März 2016
Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung
Wenn der Verkäufer einer Sache dem Käufer das
Eigentum nicht verschaffen kann, etwa weil es sich um eine abhanden gekommene
Sache handelt oder er das Eigentum in der Zwischenzeit auf einen anderen übertragen
hat, stellt sich in der Praxis ebenso wie in der Ausbildung die Frage, wie
diese Situation der Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung rechtlich zu lösen ist.
Samstag, 12. März 2016
Das unberechtigte Nacherfüllungsverlangen
Aus mehreren juristischen Foren im Internet
kann man ersehen, dass viele junge Juristen/innen Schwierigkeiten mit der
gutachterlichen Lösung eines kaufrechtlichen Problems haben, nämlich mit dem
unberechtigten Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung im Rahmen eines
Kaufvertrags.
Es geht um die Situation,
dass der Käufer eine Sache kauft und diese dann nicht fehlerfrei
funktioniert. Deshalb wendet er sich an
den Verkäufer und fordert diesen zur Nacherfüllung wegen des vermeintlich
mangelhaften Kaufgegenstands auf. Der Verkäufer
sendet dann einen Mitarbeiter zum Käufer zur Beseitigung des Mangels, wobei
sich herausstellt, dass der Käufer in fahrlässiger Weise verkannt hat, dass gar
kein Mangel vorliegt, sondern er selbst für das Nichtfunktionieren
verantwortlich ist. Nun verlangt der
Verkäufer Schadensersatz für den vergeblichen Mangelbeseitigungsaufwand.
Dienstag, 1. März 2016
Vertragsschluss beim Bäcker/Metzger im Supermarkt
Ein sehr umstrittenes Problem der
Rechtsgeschäftslehre ist die Frage, wann ein Vertragsschluss beim Bäcker/Metzger im Supermarkt erfolgt.
Nachdem
der Tante-Emma-Laden mit persönlicher Bedienung heutzutage so gut wie
ausgestorben ist und regelmäßig riesige Supermärkte ihre Waren auf Regalen zum
selbstständigen Entnehmen auslegen, haben sich verschiedene Ansichten dazu
entwickelt, wann ein Kaufvertrag zustande kommt und wer in dieser Situation
konkret das Angebot abgibt und wer die Annahme erklärt.
Dienstag, 23. Februar 2016
Der Tierhalter und seine Haftung
Im BGB ist die Tierhalterhaftung in der
Vorschrift des § 833 BGB geregelt. Es
handelt sich in Satz 1 der Vorschrift bei Luxustieren bekanntlich um einen Fall
der Gefährdungshaftung, weshalb insoweit kein Verschulden des Halters
erforderlich ist. Bei der Haftung für
Nutztiere nach Satz 2 liegt dagegen eine Haftung für vermutetes Verschulden vor
mit der Möglichkeit der Exkulpation.
Sonntag, 14. Februar 2016
Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil
Für fortgeschrittene Studenten oder Referendare finden sich
im Zivilprozessrecht viele interessante Fallgestaltungen, von denen man einmal
gehört haben sollte, falls diese Gegenstand einer Prüfung sein sollten.
Gerade die Säumnis vor Gericht stellt häufig
den Gegenstand von zivilprozessualen Problemen dar, sofern diese in einer
Prüfung im ersten Examen überhaupt abgefragt werden.
In diesem Sinn will ich mit knappen
Ausführungen auf ein kleines Problem im Rahmen der Berufung gegen ein
Versäumnisurteil hinweisen.
Sonntag, 7. Februar 2016
Der Überbau
Aus dem Bereich des Sachenrechts findet sich in
Prüfungsarbeiten gelegentlich das Problem des Überbaus. Wenn etwa ein Grundstückseigentümer
auf seinem Boden ein Gebäude errichten lässt, das allerdings infolge eines
Versehens des vom Eigentümer beauftragen Bauunternehmers über die Grenze zum
Nachbarn zu einem geringen Teil auf dessen Grundstück gebaut wird und der
Nachbar erst nach vollendeten Tatsachen (also nach Vollendung des Baus) von dem
Überbau erfährt, stellt sich die Frage, wer nun das Eigentum am Gebäude hat. Die
Probleme des Überbaus sind nur teilweise in den Vorschriften der §§ 912 ff. BGB
geregelt.
Freitag, 29. Januar 2016
Rückforderung der mittelbaren Schenkung
In der Ausbildung stellt das Schenkungsrecht sicherlich
nicht den Schwerpunkt im Schuldrecht dar, sondern wird eher als Randgebiet
behandelt. Dennoch enthält dieser
Vertragstyp zahlreiche Probleme, wie etwa die gemischte Schenkung oder die
Abgrenzung zu unbenannten Zuwendungen, die Aufmerksamkeit verdienen.
Im Folgenden will ich die Rückforderung der mittelbaren
Schenkung ansprechen, die so manchem Studenten noch wenig geläufig sein dürfte
und die auch in der Ausbildungsliteratur zum Thema Schenkungsrecht oft nicht
angesprochen wird.
Donnerstag, 21. Januar 2016
Die Anfechtung seitens des Bürgen
Nachdem eine Bürgschaft recht weitreichende Folgen hat, ist
der Bürge des Öfteren geneigt, seine Willenserklärung anzufechten, um einem
Einstehenmüssen
für die Schuld des Hauptschuldners zu entgehen.
Im Folgenden sollen dazu einige Anfechtungsgründe angesprochen werden.
Die Anfechtung seitens des Bürgen.
Donnerstag, 14. Januar 2016
Wissenszurechnung nach § 166 BGB
Diese Wissenszurechnung nach § 166 BGB ist absolut examensrelevant.
Freitag, 8. Januar 2016
Der Rechtsirrtum
Nicht selten stellt sich in der universitären Ausbildung das
Problem, dass eine Partei von der anderen Schadensersatz wegen einer
Pflichtverletzung verlangt, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob dem
Schuldner der Vorwurf des Vertretenmüssens gemacht werden kann.
Wenn etwa ein Anspruch auf Schadensersatz
nach § 280 I BGB zu prüfen ist, wäre regelmäßig anzusprechen, ob dem Schuldner
Fahrlässigkeit (am Vorsatz wird es häufig fehlen) hinsichtlich der
Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Fahrlässig handelt dabei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht lässt, § 276 II BGB.
Samstag, 26. Dezember 2015
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Zweitkäufer
Nicht selten kommt es vor, dass ein Verbraucher eine
bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft und diese dann später doch nicht
mehr behalten will, weshalb er sie an eine andere Privatperson verkauft. Oft übergibt er dann die Rechnung im Original
an den zweiten Erwerber.
Wenn sich nun
ein Mangel an der Sache zeigt, wird der Zweitkäufer sich an den Unternehmer
halten wollen und eine Nacherfüllung (egal, in welcher Form)
verlangen. Wie sieht die Rechtslage aus,
wenn sich der Unternehmer weigert, der Nacherfüllung nachzukommen?
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