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Montag, 23. Dezember 2024

Die Weihnachtsfeier als absolutes Fixgeschäft

 

Die Weihnachtsfeier als absolutes Fixgeschäft

Ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21.10.2024 (Az. 191 C 19029/24) hatte den Fall entschieden, ob ein Restaurant Schadensersatz für eine Weihnachtsfeier verlangen kann, die von dem bestellenden Unternehmen nicht wahrgenommen wurde.

Eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung ist auf dieser Seite zu finden:

"Das Unternehmen reservierte für die betriebliche Weihnachtsfeier in einem gehobenen Münchner Restaurant. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 Euro pro Person zuzüglich Getränken. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet. Tatsächlich erschien von der Firma jedoch niemand, auch eine vorherige Absage erfolgte nicht. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet und der Tisch nicht mehr anderweitig vergeben werden.

Die Betreiberin des Restaurants machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei dem Unternehmen geltend. Dieses verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Das Amtsgericht München stellte hingegen das Zustandekommen des Bewirtungsvertrags fest und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von rund 2.500 Euro netto. Lediglich die Umsatzsteuer stellte keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre."


Hier sind weitere Artikel zum Schadensrecht zu finden

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An sich ist das kein besonders schwerer Fall, es kommt schlicht darauf an, ob das Restaurant beweisen kann, ob ein Bewirtungsvertrag geschlossen wurde, denn das Nichterscheinen ist offenbar unstreitig.

Interessant für Studierende ist, dass es sich bei einem Bewirtungsvertrag um einen typengemischten Vertrag handelt, der sich hinsichtlich des Bestellens der Speisen und Getränke in einer Wirtschaft aus kauf-, werk-, dienst und mietvertragliche Elementen zusammensetzt. So mietet man z.B. das Besteck und die Bedienung wird im Rahmen eines Dienstvertrags tätig. Oft geht es dabei aber nur um die Speisen, die in Klausuren regelmäßig mangelhaft waren, wobei für diesen Teil der Beurteilung Kaufrecht anzuwenden wäre. Im vorliegenden Fall wären aber genauere Ausführungen zur Vertragsart unnötig, denn es kommt für den Schadensersatz einzig darauf an, dass überhaupt irgendein ein Vertrag geschlossen wurde, der dann nicht mehr erfüllt werden konnte.

Weiter ist es wichtig zu sehen, dass bei der Reservierung nach den Feststellungen des Gerichts ein absolutes Fixgeschäft vorlag, das nicht mehr nachgeholt werden kann, weshalb ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung iSv § 275 BGB gegeben ist, was wiederum die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz in §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB zur Verfügung stellt.

Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Vereinbarung der Parteien zum Bestandteil des geschuldeten Leistungserfolgs gemacht wurde und die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Vertragszweck und der jeweiligen Interessenlage so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt (BGH NJW 2009, 2743, 2744, Rn. 12).

Hinsichtlich der Umsatzsteuer zeigt die Vorschrift des § 249 II 2 BGB den allgemeinen Gedanken auf, dass diese nicht ersetzt wird, sofern sie nicht tatsächlich angefallen ist.

Letztlich soll noch darauf hingewiesen werden, dass das Vertretenmüssen beim diesem Schadensersatz nach §§ 280 I 2, 276 BGB vermutet wird, weshalb der Besteller sich hätte entlasten müssen, was nicht geschehen ist.




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