Ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21.10.2024 (Az. 191 C 19029/24) hatte den Fall entschieden, ob ein Restaurant Schadensersatz für eine Weihnachtsfeier verlangen kann, die von dem bestellenden Unternehmen nicht wahrgenommen wurde.
Eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung ist auf dieser Seite zu finden:"Das
Unternehmen reservierte für die betriebliche Weihnachtsfeier in einem gehobenen
Münchner Restaurant. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 Euro
pro Person zuzüglich Getränken. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet.
Tatsächlich erschien von der Firma jedoch niemand, auch eine vorherige Absage
erfolgte nicht. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet und der Tisch
nicht mehr anderweitig vergeben werden.
Die
Betreiberin des Restaurants machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie
einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei dem Unternehmen geltend.
Dieses verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer
Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Das Amtsgericht München stellte hingegen
das Zustandekommen des Bewirtungsvertrags fest und verurteilte das Unternehmen
zur Zahlung von rund 2.500 Euro netto. Lediglich die Umsatzsteuer stellte
keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt
abzuführen gewesen wäre."
Hier sind weitere Artikel
zum Schadensrecht zu finden
Mitverschulden
bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB
Dieselskandal
und Schadensrecht
Schadensminderungspflicht
und Kaskoversicherung
Schadensersatz
bei Verletzung des Anwartschaftsrechts
Ehrverletzenden
Äußerungen und zivilrechtliche Folgen
Schadensersatz
wegen Verbrühung mit heißem Tee?
An sich ist das kein besonders schwerer Fall, es kommt
schlicht darauf an, ob das Restaurant beweisen kann, ob ein Bewirtungsvertrag
geschlossen wurde, denn das Nichterscheinen ist offenbar unstreitig.
Interessant für Studierende ist, dass es sich bei einem
Bewirtungsvertrag um einen typengemischten Vertrag handelt, der sich
hinsichtlich des Bestellens der Speisen und Getränke in einer Wirtschaft aus
kauf-, werk-, dienst und mietvertragliche Elementen zusammensetzt. So mietet
man z.B. das Besteck und die Bedienung wird im Rahmen eines Dienstvertrags tätig.
Oft geht es dabei aber nur um die Speisen, die in Klausuren regelmäßig
mangelhaft waren, wobei für diesen Teil der Beurteilung Kaufrecht anzuwenden wäre.
Im vorliegenden Fall wären aber genauere Ausführungen zur Vertragsart unnötig, denn
es kommt für den Schadensersatz einzig darauf an, dass überhaupt irgendein ein
Vertrag geschlossen wurde, der dann nicht mehr erfüllt werden konnte.
Weiter ist es wichtig zu sehen, dass bei der Reservierung
nach den Feststellungen des Gerichts ein absolutes Fixgeschäft vorlag, das
nicht mehr nachgeholt werden kann, weshalb ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit
der Leistungserbringung iSv § 275 BGB gegeben ist, was wiederum die
Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz in §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB zur Verfügung
stellt.
Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt
der Leistungserbringung durch die Vereinbarung der Parteien zum Bestandteil des
geschuldeten Leistungserfolgs gemacht wurde und die Einhaltung der
Leistungszeit nach dem Vertragszweck und der jeweiligen Interessenlage so
wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt
(BGH NJW 2009, 2743, 2744, Rn. 12).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer zeigt die Vorschrift des § 249
II 2 BGB den allgemeinen Gedanken auf, dass diese nicht ersetzt wird, sofern
sie nicht tatsächlich angefallen ist.
Letztlich soll noch darauf hingewiesen werden, dass das Vertretenmüssen
beim diesem Schadensersatz nach §§ 280 I 2, 276 BGB vermutet wird, weshalb der
Besteller sich hätte entlasten müssen, was nicht geschehen ist.
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