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Donnerstag, 19. Dezember 2024

Der Ausgleich in familiären Verhältnissen

 

Der Ausgleich in familiären Verhältnissen

Ein Klassiker im Zivilrecht im juristischen Studium ist der Ausgleich in familiären Verhältnissen. Dabei geht es darum, dass Zahlungen oder Leistungen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Ehe oder der Schwiegereltern für (regelmäßig) den Ehemann erbracht werden, damit dieser das Haus abbezahlen kann. Wie es im Jurastudium zwangsläufig kommen muss, zerbricht die Ehe oder Partnerschaft dann und die Leistenden wollen ihr Geld zurück.

Einen Fall, der in diese Kategorie fällt, hat nach einer Meldung von Legal Tribute Online das Landgericht Frankfurt (Urt. v. 28.11.2024, Az. 2-23 O 701/23) entscheiden müssen.



Laut Mitteilung sei folgender Sachverhalt gegeben


Die Geschichte begann, als der Schwiegersohn ein geerbtes Haus erhalten wollte. Doch die Bank hatte ihm den Kredit gekündigt. In seiner Not wandte er sich an seine Schwiegereltern, die ihm aushelfen wollten. Sie nahmen ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf, um die Restschuld des Schwiegersohns zu begleichen. Die Vereinbarung war eindeutig: Der Schwiegersohn würde das Darlehen inklusive Zinsen und Tilgung zurückzahlen.

Doch die Geschichte nahm eine Wendung: Die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Darlehensgeber scheiterte. Kurz darauf stellte er seine Zahlungen ein. Seine Begründung: Die finanziellen Belastungen durch die Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau hätten ihm keine Möglichkeit mehr gelassen, weiterzuzahlen. Doch die Schwiegereltern ließen sich damit nicht abspeisen und klagten vor dem LG.

In dieser konkreten Gestaltung kommt es regelmäßig darauf an, die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu finden. Diese können sein:

Schenkungswiderruf, 531 II, 812 BGB

Wegfall der Geschäftsgrundlage, 313, 346 BGB

Zweckfortfall, 812 I 2 2. Alt. BGB

Vor der Prüfung dieser Anspruchsgrundlagen ist allerdings immer zu fragen, ob nicht vertragliche Ansprüche der Parteien gegeben sind. Das ist in einer Klausur im Studium eher nicht der Fall, da dies die Lösung sogleich zum Ende bringen würde.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Frankfurt aber offenbar angenommen, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag vorgelegen hat. Damit führt der Zahlungsanspruch der Schiegereltern zum Ziel.

Dazu die Mitteilung auf der genannten Seite:

Das Gericht entschied sich gegen die Schilderung des Schwiegersohns, der das Darlehen als eine Art Hilfe im engen Familienkreis darzustellen versuchte. Dieser stellte die Geldzuwendung der Schwiegereltern als freiwillige Gefälligkeit dar – eine rein altruistische Geste, ganz ohne rechtliche Verpflichtungen. Doch das LG wies diese Argumentation zurück.

Das Gericht führte aus, dass die Höhe des Darlehens von 250.000 Euro eindeutig gegen die Vorstellung einer bloßen Gefälligkeit spreche. Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass der Rechtsbindungswille der Parteien offensichtlich war, da die Schwiegereltern ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen waren.

Der Rechtsbindungswille ist eine entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung, die ihrerseits die Grundlage für den Vertragsschluss bildet. Ein Rechtsbindungswille liegt vor, wenn der Erklärende mit seiner Handlung oder Erklärung beabsichtigt, eine rechtlich bindende Verpflichtung einzugehen. Das bedeutet, derjenige, der eine Willenserklärung abgibt, muss die Absicht haben, sich rechtlich zu binden.

Im vorliegenden Fall war es für das LG klar, dass es sich nicht um eine bloße Hilfeleistung handelte. Auch die Tatsache, dass der Mann zu seiner Zeit als Schwiegersohn die Rückzahlungen über Jahre hinweg geleistet hatte, unterstützte diese Einschätzung. Zusätzlich machte das Gericht klar, dass der Mann selbst eingeräumt hatte, dass die Parteien nie eine Schenkung vereinbaren wollten. Dies verstärkte weiter die Annahme, dass der Schwiegersohn zu einer Rückzahlung verpflichtet war.

Wenn tatsächlich erwiesen ist, dass die Parteien gerade keine Schenkung wollten, dann liegt es in der Tat nahe, einen Darlehensvertrag anzunehmen. Für eine bloße Gefälligkeit außerhalb des Rechts erscheint die genannte Summe als zu hoch. Dazu noch einmal die Abgrenzung nach dem Bundesgerichtshof:

Indizien, die auf einen Rechtsbindungswillen und damit auf einen Vertrag schließen lassen, sind (BGHZ 21, 102, 107; BGH NJW-RR 2006, 117, 120):

(1) die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und ihr Zweck,

(2) ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung (insb. für den Empfänger)

(3) die bestehende Interessenlage

(4) der Wert der anvertrauten Sache

(5) das erkennbare Interesse des Begünstigten und die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die der Leistungsempfänger durch eine unterlassene oder fehlerhafte Leistung geraten kann.


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