Wieder findet sich in einer Pressemitteilung eine Gerichtsentscheidung zum Schadensersatz wegen einer Verbrühung, allerdings diesmal mit heißem Kaffee und nicht mit Tee (siehe meinen Beitrag zum Tee hier).
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 25.11.2024, Az. 9 U 40/23) hatte laut einer Pressemitteilung den Fall zu entscheiden, dass in der konkreten Situation bei der Anmietung einer Ferienwohnung kein Schadensersatz des Vermieters zu gewähren war.
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Schadensersatz
wegen Verbrühung mit heißem Tee?
Hier die Pressemitteilung im Wortlaut:
Beim
ersten Frühstück in der Ferienwohnung setzte die Mutter einer sechsjährigen
Tochter Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum
Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn.
Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das
Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins
Krankenhaus nach Wilhelmshaven. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben
im Brustbereich davon.
Die
Tochter verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil
die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei. Das
Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die Teil des Mietvertrages geworden seien, sei eine Haftung für einfache
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Es sei aber nicht feststellbar, dass die
Kaffeekanne erkennbar nicht mehr vollständig in Ordnung gewesen sei.
Der
9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt diese Entscheidung
bestätigt. Zwar sei ein umfassender Haftungsausschluss durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen unwirksam. Ein Vermieter hafte grundsätzlich sogar ohne
jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei
Vertragsschluss vorlägen. Hier sehe das Gesetz eine viel strengere Haftung vor
als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Die
Klägerin habe jedoch einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht beweisen können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine
Reparaturspuren an der Kanne feststellen können. Es stehe auch nicht fest, dass
die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß
aufgewiesen habe. Ebenso wenig sei bewiesen, dass die Kaffeekanne einen
Produktmangel gehabt habe, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Selbst
für einen solchen Mangel hätte die Vermieterin einstehen müssen.
Die
Vermieterin treffe auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es
sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache
liege. Die Glaskanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter
der Klägerin damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch sei
also erst danach erfolgt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der
Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne
auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.
Fazit:
Im entschiedenen Fall lag ein Mietvertrag vor, also kein
Kaufvertrag, weshalb sich die Haftung des Vermieters weitaus umfassender
darstellt. Dennoch geht die gesetzliche Haftung nicht so weit, dass es sich um
eine Gefährdungshaftung handelte. Die insoweit maßgebliche Vorschrift zum Schadensersatz
sieht in § 536a I BGB vor:
Ist
ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein
solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat,
oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann
der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
Hier sieht man also die Trennung danach, wann der Mangel
vorgelegen hat. Das ist eine Besonderheit im Mietrecht, die man sich unbedingt
merken sollte.
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