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Dienstag, 3. Dezember 2024

Diesmal: Schadensersatz bei Verbrühung mit heißem Kaffee

 

Diesmal: Schadensersatz bei Verbrühung mit heißem Kaffee

Wieder findet sich in einer Pressemitteilung eine Gerichtsentscheidung zum Schadensersatz wegen einer Verbrühung, allerdings diesmal mit heißem Kaffee und nicht mit Tee (siehe meinen Beitrag zum Tee hier).


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 25.11.2024, Az. 9 U 40/23) hatte laut einer Pressemitteilung den Fall zu entscheiden, dass in der konkreten Situation bei der Anmietung einer Ferienwohnung kein Schadensersatz des Vermieters zu gewähren war.


Hier sind weitere Artikel zum Schadensrecht zu finden

Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB

Dieselskandal und Schadensrecht

Schadensminderungspflicht und Kaskoversicherung

Schadensersatz bei Verletzung des Anwartschaftsrechts

Ehrverletzenden Äußerungen und zivilrechtliche Folgen

Schadensersatz wegen Verbrühung mit heißem Tee?


Hier die Pressemitteilung im Wortlaut:


Beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung setzte die Mutter einer sechsjährigen Tochter Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus nach Wilhelmshaven. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben im Brustbereich davon.

Die Tochter verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teil des Mietvertrages geworden seien, sei eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Es sei aber nicht feststellbar, dass die Kaffeekanne erkennbar nicht mehr vollständig in Ordnung gewesen sei.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt diese Entscheidung bestätigt. Zwar sei ein umfassender Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Ein Vermieter hafte grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlägen. Hier sehe das Gesetz eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Die Klägerin habe jedoch einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen können. Es stehe auch nicht fest, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufgewiesen habe. Ebenso wenig sei bewiesen, dass die Kaffeekanne einen Produktmangel gehabt habe, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Selbst für einen solchen Mangel hätte die Vermieterin einstehen müssen.

Die Vermieterin treffe auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liege. Die Glaskanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter der Klägerin damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch sei also erst danach erfolgt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.


Fazit:


Im entschiedenen Fall lag ein Mietvertrag vor, also kein Kaufvertrag, weshalb sich die Haftung des Vermieters weitaus umfassender darstellt. Dennoch geht die gesetzliche Haftung nicht so weit, dass es sich um eine Gefährdungshaftung handelte. Die insoweit maßgebliche Vorschrift zum Schadensersatz sieht in § 536a I BGB vor:

Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

Hier sieht man also die Trennung danach, wann der Mangel vorgelegen hat. Das ist eine Besonderheit im Mietrecht, die man sich unbedingt merken sollte.

 



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