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Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Montag, 30. Januar 2017

Rügeobliegenheit und AGB

Im Handelsrecht muss man während des Jurastudiums lediglich Kenntnis der Grundzüge haben. Zu diesen zählt zweifellos die Rüge eines Mangels nach § 377 HGB.

Oft findet man in diesem Zusammenhang das Wort Rügepflicht, was natürlich nicht richtig ist, denn der Käufer muss bei einem Handelskauf den Mangel der Kaufsache nicht rügen, er muss sich jedoch mit Nachteilen - nämlich dem Verlust der Gewährleistungsrechte hinsichtlich des konkreten Mangels - abfinden, wenn er eine Untersuchung oder Rüge unterlässt.

Eine Rechtspflicht könnte dagegen bei ihrer Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch des Gegners gem. § 280 I BGB führen, sodass man in einer Prüfungsarbeit tunlichst den Begriff „Pflicht“ vermeiden sollte, weil der/die Korrektor/in ansonsten einen schweren Grundlagenfehler attestieren könnte (Petersen JURA 2012, 796). Die Regelung dient dem Interesse der Einfachheit und Schnelligkeit des Handelsverkehrs.


Freitag, 20. Januar 2017

Das Stellvertretungsrecht in der juristischen Ausbildung

In den ersten Semestern der juristischen Ausbildung muss man sich im Zivilrecht intensiv mit dem Stellvertretungsrecht beschäftigen. Dieses ist dann regelmäßig in Prüfungsarbeiten während des gesamten Studiums von großer Bedeutung. Anders als in manchen Nebengebieten darf man hier keinesfalls auf Lücke lernen.


Mittwoch, 14. Dezember 2016

Der Aufbau im Gutachten

In einem juristischen Gutachten ist es von ganz besonderer Bedeutung, die jeweiligen rechtlichen Probleme an der richtigen Stelle zu verorten und eventuell bestehende Meinungsstreite dort darzustellen.


Montag, 17. Oktober 2016

Kapitulation der Rechtsprechung bei § 476 BGB

Nun ist es endlich so weit. Der Bundesgerichtshof hat laut einer Pressemitteilung seine bisherige (und meiner Ansicht nach völlig verfehlte) Rechtsprechung zur Vermutungswirkung nach § 476 BGB in dem Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15 aufgegeben.

Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH v. 4.6.2015 - Rs C-497/13) hatte das Gericht auch gar keine andere Möglichkeit. Nunmehr greift also die Vermutungswirkung bereits dann ein, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat.


Sonntag, 2. Oktober 2016

Der Vorvertrag

Gelegentlich kommt man im Jurastudium mit der Problematik eines Vorvertrags in Berührung, was allerdings - ebenso wie in der Praxis - eher selten der Fall ist.

Ein solcher Vorvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, der zwar nicht besonders im BGB geregelt ist, wegen der Vertragsfreiheit aber zulässig ist, § 311 I BGB.


Freitag, 26. August 2016

DSL und VSD

Jeder, der nicht nur ganz am Anfang der juristischen Ausbildung steht, weiß, was sich hinter diesen Kürzeln verbirgt, nämlich die Drittschadensliquidation und der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.


Sonntag, 24. Juli 2016

Die Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden

Zu den im Jurastudium eher am Rand gelegenen Gebieten gehört das Schadensrecht, wenn es um die Haftungsausfüllung nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB geht.

Die Anspruchsgrundlagen für einen Schadensersatz werden in  den Vorlesungen relativ ausführlich besprochen (Haftungsbegründung), allerdings nicht die Folgen, nämlich die haftungsausfüllende Zurechnung und die Art, der Inhalt und der Umfang des Schadensersatzes.

Es lohnt sich jedoch, dieses jedenfalls für das erste Staatsexamen sehr überschaubare Gebiet etwas näher zu betrachten und sich gewisse, immer wieder abgefragte Probleme zu verinnerlichen.  Einen hinreichend tiefen Überblick habe ich in meinem eBook „Schadensrecht, Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff. BGB“ auf amazon.de gegeben.


Montag, 27. Juni 2016

Eigenschaftsirrtum beim Kauf

Nicht wenige Studierende sind überfordert, wenn es um das Problem des Zusammentreffens von BGB AT und dem Besonderen Teil des BGB geht.  Insbesondere die immer wieder in Hausarbeiten zu findende Konkurrenz zwischen dem Allgemeinen Teil und dem Besonderen Teil im Rahmen der Anfechtung einer Willenserklärung beim Kaufvertrag sei hier genannt.

Nun lernt zwar jede/r neue Jurastudent/in bereits im ersten Semester ein Prüfungsschema, nach welchem eine Anfechtung zu prüfen ist.  Dort finden sich dann regelmäßig verschieden Prüfungspunkte, bei denen allerdings oft die Konkurrenz der Anfechtung mit anderen Rechtsinstituten übergangen wird.  In welcher Anfängervorlesung wird dieses Thema denn wirklich im Detail behandelt?


Dienstag, 17. Mai 2016

Nachweis des Erbrechts

Nachweis des Erbrechts

Im juristischen Studium stellt das Erbrecht nur ein Nebenfach dar, sodass man nicht mehr als Grundkenntnisse der Materie haben muss.  Eine allein erbrechtliche Klausur wird deshalb wohl kaum Gegenstand einer Prüfung sein.  Allerdings gibt es zahlreiche Einfallstore im Erbrecht für die Anwendung der anderen Bücher des BGB.

So kann ein Prüfer eine erbrechtliche Gestaltung wählen, um sodann den Hauptteil der Arbeit im allgemeinen Schuldrecht anzusiedeln.

Als Beispiel wäre etwa das Vermächtnis zu nennen, welches unmöglich sein könnte gem. § 275 BGB mit der Folge der Anwendbarkeit des § 283 BGB.

Im Folgenden soll es um den Nachweis des Erbrechts gehen.


Dienstag, 10. Mai 2016

Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags reloaded

Zum Thema der außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags wegen eines Umzugs habe ich in meinem Blog bereits einen Beitrag geschrieben.  Zur damaligen Zeit fehlte noch eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem konkreten Punkt.  Nunmehr hat der Bundesgerichtshof eine solche in die Welt gesetzt (Urteil vom 4. Mai 2016 – XII ZR 62/15).


Donnerstag, 7. April 2016

Die gestörte Gesamtschuld im Gutachten

Ein Klassiker in Prüfungsaufgaben ist die Problematik der gestörten Gesamtschuld.  Ohne detaillierte Kenntnisse der Materie ist eine ordentliche Lösung im Gutachten der Klausur oder Hausarbeit kaum zu schaffen.


Freitag, 25. März 2016

Schlechtleistung beim Bewirtungsvertrag

Die Schlechtleistung beim Bewirtungsvertrag als gemischtem Vertrag wird anhand eines Gerichtsurteils erläutert
Eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12.01.2016 (Aktenzeichen: 159 C 601/15) hat nach einer Pressemitteilung zu der Frage einer Leistungsstörung bei einem Bewirtungsvertrag Stellung genommen.  Die Schilderung in der Mitteilung nach juris.de lautet folgendermaßen: