Das verbraucherschützende Widerrufsrecht ist nach wie vor Teil der juristischen Ausbildung, weshalb sich alle Studierenden mit diesem Bereich beschäftigen müssen.
Zugegebenermaßen existieren hier viele komplizierte gesetzliche Regelungen, die man erst einmal durchdringen muss. Wenn man das geschafft hat, muss man sich auch noch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befassen, denn diese kann sehr wohl Einfluss auf zukünftige Examensklausuren haben.
Im Folgenden soll die Abgabe und die Annahme bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenem Vertrag angesprochen werden.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung zum Widerrufsrecht nach § 312b I 1 Nr. 1 BGB geäußert:"Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt."
Es lohnt sich in der Tat, sich diese Entscheidung einmal
genau durchzulesen. Meiner Ansicht nach wird sie in der Zukunft Gegenstand des
ersten juristischen Staatsexamens sein.
Die Kernaussage des Urteils ist, dass es in dem konkreten Fall
an der typischen Überrumpelungssituation gefehlt hat, weshalb kein
Widerrufsrecht bestand.
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