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Donnerstag, 26. Oktober 2023

Von Gesetzen und Verordnungen: Ein verständlicher Leitfaden für Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

Eine verständliche Erklärung des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall erklärt für Jurastudierende mit Anspruchsgrundlagen und Schadensumfang
Für das Verständnis der einschlägigen Gesetze und Verordnungen nach einem Verkehrsunfall ist ein verständlicher Leitfaden erforderlich, den ich hier geben will.

Im Folgenden soll ein kurzer (und auch für Laien verständlicher) Leitfaden für die Behandlung von Unfällen im Straßenverkehr aus rechtlicher Sicht gegeben werden.
Verkehrsunfälle sind nicht nur in der juristischen Ausbildung, sondern auch im richtigen Leben von großer Bedeutung. Jedes Jahr werden viele Zivilprozesse geführt, um einen Schadensausgleich zu erlangen, wenn zwei Kraftfahrzeuge in einen Verkehrsunfall verwickelt waren.

Regelmäßig werden bei diesen Gerichtsverfahren zur Erlangung von Schadensersatz die Haftpflichtversicherungen beteiligt, denn diese sind letztlich zur Zahlung aufgrund des Versicherungsvertrags im Verhältnis zum Versicherungsnehmer verpflichtet.

Wenn es also nach einem Verkehrsunfall zum Gerichtsprozess kommt und der Kläger vom beklagten Halter oder Fahrer des Fahrzeugs Schadensersatz verlangt, stellen sich mehrere rechtliche Fragen:

  • Welche Anspruchsgrundlagen bestehen für das Begehren des Klägers?
  • Welche Schutzgesetze gibt es im Straßenverkehr?
  • Welchen konkreten Schaden kann der Geschädigte geltend machen?
  • Wie haftet die Haftpflichtversicherung?
  • Wie läuft der Gerichtsprozess ab?

 

Die Fragen sollen nun im Einzelnen beantwortet werden:

 

1. Welche Anspruchsgrundlagen bestehen für das Begehren des Klägers?


Eine verständliche Erklärung des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall erklärt für Jurastudierende

Im Bereich der unerlaubten Handlungen gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen, die sich auch auf mehrere Gesetze verteilen können.

Hier ist eine Unterscheidung zwischen der Verschuldens- und Gefährdungshaftung im Zivilrecht zu machen. Das hat Einfluss auf einen im Zivilprozess zu erbringenden Beweis der Tatbestandsmerkmale einer Norm, die einen Schadensersatz gewährt.

Bei der Verschuldenshaftung ist für einen Anspruch auf Schadensersatz ein Verschulden des Schuldners nötig.

Unter diese Kategorie fällt die Vorschrift des §823 I BGB. Sie sagt folgendes aus:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Wie man aus dem Wortlaut entnehmen kann, setzt die Norm vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus, also ein Verschulden.

Dieses Verschulden stellt eine anspruchsbegründende Tatsache dar, weshalb der Anspruchsteller im Zivilprozess diesen Punkt beweisen müsste. In diesem Rahmen existiert vom Grundsatz her keine Beweislastumkehr, wie das etwa im Allgemeinen Schuldrecht in § 280 I 2 BGB der Fall wäre.

 

Des Weiteren ist auch der Anspruch aus § 823 II BGB zu nennen, der folgenden Wortlaut hat:

„Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

Für einen Anspruch ist somit die Verletzung eines Schutzgesetzes erforderlich, wobei auch hier wieder ein Verschulden gegeben sein muss.

 

Bei Verkehrsunfällen ist zudem eine Haftung des Fahrers nach § 18 StVG zu prüfen. Dabei handelt es sich aber um eine Haftung aus vermutetem Verschulden, was sich aus der Formulierung des Gesetzes ergibt. Deshalb müsste der Fahrer vor Gericht beweisen, dass ihn kein Schuldvorwurf an dem Unfall trifft.

Hier der Wortlaut der Vorschrift:

„In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.“

Eine Besonderheit der Fahrerhaftung ist, dass im Gesetz Haftungshöchstgrenzen verankert wurden, die sich in der Vorschrift des § 823 BGB nicht finden.

Siehe dazu den Wortlaut der Norm des § 15 I StVG:

„Der Ersatzpflichtige haftet

1.

im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;

2.

im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.

Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.“

 

Letztlich kommt auch eine Haftung des Halters des Fahrzeugs nach § 7 StVG in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, bei der kein Verschulden nötig ist, um einen Anspruch zu begründen. Das ergibt sich wiederum aus dem Wortlaut der Norm:

„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

 

Wie weit diese Haftung geht, habe ich in diesen Beiträgen auf meinem Blog aufgezeigt:

Explodierte Batterie und § 7 I StVG

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2023/03/explodierte-batterie-und-7-i-stvg.html

Halterhaftung beim Kfz (§ 7 StVG)

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2021/10/halterhaftung-beim-kfz-7-stvg.html

Noch mehr Halterhaftung

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2021/10/noch-mehr-halterhaftung.html

 

 

Ebenso wie bei § 18 StVG gibt es auch bei dieser Gefährdungshaftung eine Höchstgrenze hinsichtlich der Haftung.

 

Das Zusammenspiel der angeführten Normen wird deutlich, wenn man sich die Anforderungen an den Beweis der Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm klar macht. Während bei der normalen Verschuldenshaftung der Anspruchsteller alle ihm günstigen Voraussetzungen beweisen muss, also insbesondere das Verschulden, wird dieses im Straßenverkehrsgesetz entweder vermutet oder es ist gar nicht nötig.

Aus diesem Grund stützt man sich als Anspruchsteller regelmäßig zuerst auf die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG, deren Voraussetzungen leichter zu beweisen sind.

 

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Straßenverkehrsgesetz ist der Ausschluss der Haftung gem. § 15 StVG zu beachten:

Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

 

 
2. Welche Schutzgesetze gibt es im Straßenverkehr?


Eine verständliche Erklärung des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall erklärt für Jurastudierende

Wie oben gesehen, muss bei der Norm des § 823 II BGB ein Schutzgesetz verletzt worden sein. Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB ist eine Norm, die nach Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen von einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet ist (Althammer JA 2006, 697, 700).

Zahlreiche Vorschriften im Straßenverkehrsrecht können dabei als ein solches Schutzgesetz angesehen werden. Insbesondere die Straßenverkehrsordnung ist hier von Bedeutung.

So handelt es sich bei § 2 StVO um eine Vorschrift, welche die individuellen Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer schützen soll:

„(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“

Demgegenüber schützen z.B. die meisten Parkverbote des § 12 III StVO nur die Allgemeininteressen und können oft nicht für einen Anspruch aus diesem Teil der Verordnung herangezogen werden.

Aus dem Strafgesetzbuch lassen sich verschieden Normen als Schutzgesetz heranziehen, wie z.B. die fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB:

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

  

3. Welchen konkreten Schaden kann der Geschädigte geltend machen?

 

Im Recht der Haftungsausfüllung, als der Art und des Umfangs des Schadensersatzes, gibt es eine Fülle von Rechtsprechung, die kaum noch zu überschauen ist.

Nach § 249 I BGB gilt grundsätzlich die Naturalrestitution, d.h., der Schuldner hat den wirtschaftlichen Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (BGH NJW 1985, 793).

 

Wichtig ist bei Verkehrsunfällen natürlich die Reparatur des eigenen Kfz. Hier muss man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennen, die sehr detailliert ist. Als Faustformel lässt sich folgende Aussage zur Reparatur machen:

 

Im Rahmen der Naturalrestitution kann der Anspruchsteller entweder den Reparaturaufwand verlangen. Dabei geht es um die Kosten der Reparatur sowie den merkantilen Minderwert der Sache. Demgegenüber könnte er den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert der Sache.

 

Zu diesen teilweise recht komplizierten Berechnungen hat der Bundesgerichtshof ein 4-Stufen Modell entwickelt, das man unschwer im Internet nachlesen kann.

 

Vor kurzem hat das Gericht Stellung zu einem interessanten Thema genommen, das ich auf meinem Blog hier behandelt habe:

Reparaturkostenerstattung nach Verkehrsunfall bei Instandsetzung des Kfz in eigener Werkstatt

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2023/09/reparaturkostenerstattung-nach.html

 

Bei einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte auch Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Schadensregulierung verlangen, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.

 

Eine verständliche Erklärung des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall erklärt für Jurastudierende

Selbstverständlich können auch Heilungskosten für die Beeinträchtigung des Körpers und der Gesundheit verlangt werden, wie etwa die Kosten für einen Aufenthalt im Krankenhaus.

Dann ist es auch denkbar, dass ein Schmerzensgeld geschuldet ist.

Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes sind die Funktionen dessen zu beachten, also die Ausgleichsfunktion für erlittene Einbußen und auch eine Genugtuungsfunktion für das erlittene Unrecht.

 

 

4. Wie haftet die Haftpflichtversicherung?


Eine verständliche Erklärung des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall erklärt für Jurastudierende

Aus den Vorschriften der § 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m § 1 PflVG ergibt sich, dass eine Haftpflichtversicherung für das schädigende Fahrzeug dem Anspruchsteller direkt haftet, er also seinen Anspruch nicht gegen den Fahrer oder Halter des gegnerischen Kfz geltend machen muss, sondern sofort gegen die Versicherung vorgehen kann.

 

Dazu der Wortlaut der beiden Normen:

 

„Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt…“

 

„Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.“

 

Wichtig ist auch, dass eine Gesamtschuld zwischen dem Fahrer, Halter und der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Anspruchsteller besteht, § 421 S. 1 BGB, § 115 I 4 VVG.

Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist, § 116 I 1 VVG.

 

 

5. Wie läuft der Gerichtsprozess ab?


Eine verständliche Erklärung des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall erklärt für Jurastudierende

Für eine Klage vor dem Zivilgericht muss zunächst einmal ermittelt werden, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts kann man aus den Vorschriften der §§ 12, 13ZPO und § 20 StVG entnehmen:

„Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.“

Auch die Vorschrift des § 32 ZPO für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann etwa hinsichtlich der Vorschrift des § 823 BGB herangezogen werden:

„Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“

 

Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit kommt es auf den Streitwert an, §§ 23 Nr. 1, 71 IGVG. Demnach ist für Klagen auf einen Betrag von bis zu 5.000 Euro das Amtsgericht und für höhere Beträge das Landgericht zuständig.

 

Wenn, wie oben dargestellt, der gegnerische Fahrer und seine Haftpflichtversicherung gemeinsam verklagt werden, liegt eine subjektive Klagehäufung gem. § 59 1. Fall ZPO i.V.m. § 260 ZPO vor, die auch zulässig ist, denn die Beklagten sind Gesamtschuldner.

 

Oft erhebt in solchen Prozessen der Gegner eine Widerklage, die dann aber relativ einfach als zulässig anzusehen ist. Denn ein nach § 33 ZPO geforderter Zusammenhang der Widerklage mit der ursprünglichen Klage liegt auf der Hand. Immerhin geht es ja um Ansprüche der Parteien aus demselben Lebenssachverhalt, nämlich dem Unfall.

 

Sofern der Kläger ein Schmerzensgeld geltend macht, kann er einen unbestimmten Klageantrag stellen, wobei er eine gewisse Größenordnung des Betrags angeben muss. Die Bemessung des Schmerzensgelds steht im freien Ermessen des Gerichts gem. § 287 ZPO.

Die zugesprochenen Beträge sind aber regelmäßig sehr gering. Für ein typischerweise anzutreffendes HWS-Schleudertrauma werden oft nur wenige hundert Euro zugesprochen.

 

Bei Prozessen in Verkehrsunfallsachen sind häufig sehr lange Beweisaufnahmen nötig. So werden oft mehrere Zeugen befragt oder es müssen Sachverständige zum Hergang des Unfalls herangezogen werden.

 

Sofern der Kläger mit seiner Klage erfolgreich war, kann er aus dem Urteil, wenn es rechtskräftig wird, die Zwangsvollstreckung betreiben. Nachdem aber regelmäßig die Haftpflichtversicherung mit verklagt wird, stellt das kein Problem dar, denn die Versicherung zahlt ohne eine Zwangsvollstreckung.


Zusammenfassung und Empfehlung:

Um auf dem Gebiet des Verkehrsunfalls in einer Prüfungsarbeit im Jurastudium erfolgreich zu sein, braucht man ein klares Verständnis der einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Gerade der Unfall von Kfz ist ein beliebtes Thema im ersten Staatsexamen. Wer sich mit diesem Leitfaden die Materie verständlich machen kann, dürfte in einer Klausur keine Probleme haben.

Zur Übung empfehle ich mein eBook* Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II, welches mehrere Fälle zur Haftung nach einem Verkehrsunfall gutachterlich gelöst darstellt.

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