
In der juristischen Ausbildung herrscht bei manchen
Studierenden teilweise Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob nichtige
Rechtsgeschäfte angefochten oder widerrufen werden können. Immer wieder liest
man in entsprechenden Gutachten oder in Foren im Internet die Aussage, dass ein
Kaufvertrag bereits aus einem anderen Grund nichtig sei, weshalb eine
Anfechtung oder ein Widerruf nicht mehr möglich seien.
Das ist freilich nicht richtig und soll im Folgenden
näher betrachtet werden, zumal es sich um Examenswissen handelt, was alle
Jurastudierenden haben sollten.