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Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Donnerstag, 29. Juni 2017

Der Pauschalreisevertrag im ersten Staatsexamen

Der Pauschalreisevertrag ist ein examensrelevantes Thema im ersten juristischen Staatsexamen und wird anhand der Rückzahlung des Reisepreises erläutert
In der juristischen Ausbildung an der Universität spielt das Reiserecht keine besonders große Rolle. Jedenfalls wird das Thema in den Vorlesungen kaum behandelt, sodass Studierende insofern auf sich selbst gestellt ist.

Dennoch sollte sich jede/r Prüfungskandidat/in wenigstens mit den Grundzügen dieser Materie vertraut machen.

Der Pauschalreisevertrag im ersten Staatsexamen soll daher im Folgenden diskutiert werden.



Dienstag, 27. Juni 2017

Dauerbrenner Schwarzarbeit

Der Dauerbrenner Schwarzarbeit in der juristischen Ausbildung beim Werkvertrag dargestellt
Nicht nur in Prüfungsarbeiten an der Universität, sondern auch im richtigen Leben der Gerichte gibt es einen Dauerbrenner, der einfach nicht verschwindet. Es handelt sich um die Schwarzarbeit eines Unternehmers.


Montag, 12. Juni 2017

Das Vermächtnis

Das Vermächtnis im Erbrecht und seine rechtliche Behandlung für das Jurastudium werden dargestellt
Das Erbrecht als Nebengebiet in der universitären Ausbildung erfordert einige Grundkenntnisse. Dazu gehört insbesondere das Vermächtnis. Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis), § 1939 BGB.


Donnerstag, 27. April 2017

Die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB

Die Billigkeitshaftung eines Kindes nach § 829 BGB bei Begehung einer unerlaubten Handlung wird dargestellt

Im Recht der unerlaubten Handlung gibt es mehrere Vorschriften, mit denen Studierende nur selten bis gar nicht in Berührung kommt. Dazu zählt insbesondere die Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB.


Dienstag, 21. März 2017

Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten

Gestaltungsrechte wie etwa die Anfechtung, der Rücktritt oder die Kündigung werden durch einseitige Einwirkung in Form einer empfangsbedürftigen Erklärung ausgeübt und ändern ein bestehendes Schuldverhältnis um (oder beenden es) und können deshalb nicht unter einer Bedingung im Rechtssinn erklärt werden.

Eine Bedingung gem. § 158 BGB läge dann vor, wenn die Gestaltungserklärung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht würde.

In Prüfungsarbeiten findet sich diese Problem sehr oft, allerdings liegt dann regelmäßig gerade keine solche Bedingung vor. In diesem Sinn hat der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung sehr schön dargelegt, wie die Abgrenzung erfolgt...


Samstag, 25. Februar 2017

Grundstücksschenkung der Eltern an Minderjährigen

Ein Dauerbrenner in juristischen Prüfungsarbeiten ist das Problem der Grundstücksschenkung der Eltern an einen Minderjährigen, wobei das auf dem Grundstück stehende Haus etwa vermietet ist.

Hier sind verschiedene Fallkonstellationen möglich, bei denen immer das Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachtet werden muss. Wer dieses tragende Prinzip missachtet, wird sich den Unmut des Korrektors zuziehen und kaum eine Chance auf ein Bestehen der Arbeit haben.


Dienstag, 14. Februar 2017

Gemischter Vertrag

Nicht jeder Vertrag, mit dem ein Jurastudent in Berührung kommt, lässt sich ohne Schwierigkeiten im Gesetz einordnen. Regelmäßig handelt es sich im vertraglichen Schuldrecht um Kaufverträge, Werkverträge oder um Mietverträge.

Für manche überraschend findet sich jedoch gelegentlich die Fallgestaltung eines Vertrags, der keinem gesetzlichen Typ eindeutig zugeordnet werden kann.

Das gilt etwa für Beherbergungsverträge oder den auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung öfters behandelten Fitnessstudio-Vertrag. Wie solche gemischten Verträge rechtlich zu behandeln sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Ein ganz neues Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt die Auffassung des Gerichts dazu auf (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16):


Montag, 30. Januar 2017

Rügeobliegenheit und AGB

Im Handelsrecht muss man während des Jurastudiums lediglich Kenntnis der Grundzüge haben. Zu diesen zählt zweifellos die Rüge eines Mangels nach § 377 HGB.

Oft findet man in diesem Zusammenhang das Wort Rügepflicht, was natürlich nicht richtig ist, denn der Käufer muss bei einem Handelskauf den Mangel der Kaufsache nicht rügen, er muss sich jedoch mit Nachteilen - nämlich dem Verlust der Gewährleistungsrechte hinsichtlich des konkreten Mangels - abfinden, wenn er eine Untersuchung oder Rüge unterlässt.

Eine Rechtspflicht könnte dagegen bei ihrer Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch des Gegners gem. § 280 I BGB führen, sodass man in einer Prüfungsarbeit tunlichst den Begriff „Pflicht“ vermeiden sollte, weil der/die Korrektor/in ansonsten einen schweren Grundlagenfehler attestieren könnte (Petersen JURA 2012, 796). Die Regelung dient dem Interesse der Einfachheit und Schnelligkeit des Handelsverkehrs.


Freitag, 20. Januar 2017

Das Stellvertretungsrecht in der juristischen Ausbildung

In den ersten Semestern der juristischen Ausbildung muss man sich im Zivilrecht intensiv mit dem Stellvertretungsrecht beschäftigen. Dieses ist dann regelmäßig in Prüfungsarbeiten während des gesamten Studiums von großer Bedeutung. Anders als in manchen Nebengebieten darf man hier keinesfalls auf Lücke lernen.


Mittwoch, 14. Dezember 2016

Der Aufbau im Gutachten

In einem juristischen Gutachten ist es von ganz besonderer Bedeutung, die jeweiligen rechtlichen Probleme an der richtigen Stelle zu verorten und eventuell bestehende Meinungsstreite dort darzustellen.


Montag, 17. Oktober 2016

Kapitulation der Rechtsprechung bei § 476 BGB

Nun ist es endlich so weit. Der Bundesgerichtshof hat laut einer Pressemitteilung seine bisherige (und meiner Ansicht nach völlig verfehlte) Rechtsprechung zur Vermutungswirkung nach § 476 BGB in dem Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15 aufgegeben.

Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH v. 4.6.2015 - Rs C-497/13) hatte das Gericht auch gar keine andere Möglichkeit. Nunmehr greift also die Vermutungswirkung bereits dann ein, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat.


Sonntag, 2. Oktober 2016

Der Vorvertrag

Gelegentlich kommt man im Jurastudium mit der Problematik eines Vorvertrags in Berührung, was allerdings - ebenso wie in der Praxis - eher selten der Fall ist.

Ein solcher Vorvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, der zwar nicht besonders im BGB geregelt ist, wegen der Vertragsfreiheit aber zulässig ist, § 311 I BGB.