Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 21.12.2023 - 15U 211/21 entschieden, dass die Schriftform der Mängelrüge zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 V Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist. Wer nur eine WhatsApp-Nachricht sendet, erfüllt die geforderte Schriftlichkeit nach § 13 V Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht.
Zwar ist die VOB im Jurastudium nicht von großer Wichtigkeit. Dennoch ist es interessant, Entscheidungen zu neuen Kommunikationsmitteln zu lesen. So kann insbesondere beim Zugang von Willenserklärungen auch einmal eine Nachricht auf WhatsApp in der Prüfung zu bewerten sein.
Hier sind Artikel zum Zugang von Willenserklärungen zu finden
Der
Zugang einer Willenserklärung und der Erklärungsbote
Zugang
einer Willenserklärung in der Form einer E-Mail
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