Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit dem Nachweis einer Prozessvollmacht.
Die Prozessvollmacht für das Führen eines Rechtsstreits weist einige Besonderheiten auf, die man auch schon im ersten juristischen Staatsexamen kennen sollte. Im Folgenden soll das Problem des Nachweises einer solchen Vollmacht näher betrachtet werden.
Zunächst der Leitsatz des Gerichts
"Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden. Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form - geführt werden, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht."
Sachverhalt
Die Beklagten hatten in einem Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof das Vorliegen einer wirksamen Prozessvollmacht zur Vertretung
der Klägerin gerügt. Sodann legte die Klägerin eine Prozessvollmacht vor, die einen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof bevollmächtigte. Darauf fand sich die Unterschrift eines anderen Rechtsanwalts unter Bezugnahme auf eine ihm von der Klägerin erteilte
Generalvollmacht. Die Generalvollmacht stellte lediglich eine Kopie dar, welche der Geschäftsführer der Klägerin
zur Bestätigung seiner ursprünglich geleisteten Unterschrift noch einmal unterschrieben hat.
Entscheidungsgründe
"Die Klägerin hat den Nachweis der Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten in dritter Instanz bereits nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erbracht, nachdem das Vorliegen einer wirksamen Prozessbevollmächtigung durch den Gegner gerügt worden und daher vom Senat zu prüfen ist (§ 80 Satz 1, § 88 ZPO)...
Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden...
Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden...
Diesen Anforderungen entsprechen die zum Nachweis der Prozessvollmacht von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. für das Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht. Zwar liegt die Vollmacht, die ihm von Rechtsanwalt Dr. W. erteilt wurde, im Original vor. Die für die Klägerin wirkende Vertretungsmacht des Dr. W., die im Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf eine vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin ausgestellte Vollmacht vom 14. Dezember 2012 gestützt wird, ist jedoch auch nach dem Hinweis des Senats nicht in der von § 80 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form durch Vorlage der Originalurkunde nachgewiesen worden. Die eingereichte weitere Kopie der Vollmachtsurkunde vom 14. Dezember 2012 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Daran ändert die nachträglich auf der Kopie aufgebrachte und von einem portugiesischen Rechtsanwalt bestätigte Unterschrift des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin nichts. Ebenso wie die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung, ein der Kopie zu Grunde liegendes Original unterzeichnet zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 37/19, juris Rn. 2 f.), führt auch die spätere schriftliche Bestätigung einer nur als Fotokopie vorliegenden Vollmachtsurkunde nicht dazu, dass diese als Originalurkunde anzusehen ist..."
Fazit
Die Regeln zum Nachweis der Prozessvollmacht sind sehr streng. Denkbar wäre noch gewesen, dass in der Unterschrift des Geschäftsführers auf der Generalvollmacht eine Genehmigung der Prozessführung nach § 89 ZPO zu sehen ist. Das führte vorliegend aber nicht weiter, denn der Geschäftsführer war zur Zeit der Unterschrift nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin und konnte keine Erklärungen für sie mehr abgeben.
Weiterführende Literatur
In meinem eBook* „Der Zivilprozess“ habe ich die Prozessvollmacht im Einzelnen dargestellt. Wer Interesse hat, kann das Buch hier finden:
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