Aus der Fundgrube des grenzlosen Internets habe ich wieder feststellen müssen, dass es nach wie vor Studierende gibt, die im Sachenrecht auf Lücke lernen.
Heute geht es um die Behandlung der Vormerkung in der Klausur.
Aus der Fundgrube des grenzlosen Internets habe ich wieder feststellen müssen, dass es nach wie vor Studierende gibt, die im Sachenrecht auf Lücke lernen.
Heute geht es um die Behandlung der Vormerkung in der Klausur.
Als hätte ich es geahnt. Vorgestern schreibe ich einen Beitrag zur Erstattung der angemessenen Vergütung für die Arbeitsleistung bei der Geschäftsführung ohne Auftrag und heute finde ich in einem Forum einen Fall, in welchem das der Schwerpunkt der Arbeit ist.
Das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag ist kein einfaches Gebiet im Rahmen der juristischen Ausbildung. Nicht wenige Studierende scheuen die Materie, weil sie recht unüberschaubar erscheint. Viele Detailprobleme können hier leicht für Verwirrung sorgen.
Ein schwieriges Thema ist die angemessene Vergütung für die Arbeitsleistung bei der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Vor einiger Zeit hatte ich einmal eine intensive Diskussion mit einem jungen Juristen geführt, ob denn jeder Verschleiß einer Kaufsache einen Mangel darstellt (so die Meinung dieser Person). Wie so oft ging es um den Verkauf eines gebrauchten Pkw. An sich ist diese Situation bereits vom Bundesgerichtshof geklärt worden.
Seit es eBay gibt, erfreuen sich viele Dozenten/innen im Jurastudium daran, die damit verbundenen rechtlichen Probleme in Klausuren und Hausarbeiten einzubauen. Dass diese Thematik nach wie vor aktuell ist, zeigt eine derzeit laufende Hausarbeit, die sich gerade mit dem Vertragsschluss und der Auslegung sowie der Anfechtung beschäftigt.
Auch in der juristischen Ausbildung wird gelegentlich in Hausarbeiten die etwas seltsam anmutende Konstellation geprüft, in welcher ein Unternehmen an der Haustür einer Person steht und vorgefertigte Luftbildaufnahmen des Grundstücks der Person zum Kauf anbietet. Oft geht es dann um das Widerrufsrecht.
Mit dieser Fallgestaltung hat sich nach einem Bericht von Beck-aktuell das OLG Koblenz beschäftigen müssen.
Wie oft habe ich nun in meiner juristischen Karriere die Behauptung gehört, der Allgemeine Teil des BGB sei einfach und man beherrsche das Gebiet nach dem Durchlesen eines Kurzlehrbuchs. Wenn es eine Steigerung von „falsch“ gäbe, wäre sie hier zutreffend.
Heute mal etwas aus dem Strafrecht, obwohl der folgende Sachverhalt natürlich auch zivilrechtliche Auswirkungen haben kann.
Das Landgericht Osnabrück beurteilte den Angriff eines Hundes und die folgende fahrlässige Körperverletzung durch den Hundehalter in strafrechtlicher Hinsicht.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Allgemeinen Schadensrecht klargestellt, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.
Ein interessanter Fall zu der Schadensminderungspflicht und einer Kaskoversicherung.
Ein wichtiges Problem im Schuldrecht ist die kaufrechtliche Nacherfüllung. Dabei sind viele Details zu beachten, sodass man leicht durcheinander geraten kann. Hier sollen kurz ein paar Hinweise zu diesem Problemkreis gemacht werden.
Es geht um die Frist zur Nacherfüllung und die zweite Gelegenheit zur Nachbesserung.
Vor einigen Monaten hat der Bundesgerichtshof (BGH,Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18) zur Wirksamkeit eines privatrechtlichen Hausverbots Stellung genommen.
Recht unbeliebt in der juristischen Ausbildung sind der Eigentumsvorbehalt und das Anwartschaftsrecht. Diese sachenrechtlichen Institute erfordern ein hohes abstraktes Denken, das auf den ersten Blick etwas abschreckend wirkt.
Im Folgenden geht es um das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht.