Ein etwas verstecktes Problem aus dem BGB AT ist die Anfechtung der Vollmachtserteilung, wenn die Vollmacht bereits zum Abschluss eines Vertrags benutzt wurde. Auch hier gibt es neben der klassischen Situation, in welcher sich der Geschäftsherr bei der Erteilung der Vollmacht in einem Irrtum befindet, eine Abwandlung, in welcher gerade kein Irrtum vorliegt.
Ein solcher Fall soll anhand des Kaufvertrags dargestellt werden.


