1. Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)
Wer geschäftsunfähig ist, kann selbst keine wirksamen
Verträge schließen.
Betroffener Personenkreis: Kinder vor Vollendung des 7.
Lebensjahres sowie Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden.
Die Rechtsfolge: Willenserklärungen dieser Personen sind absolut nichtig (§ 105 I BGB).
Beispiel: Kauft ein sechsjähriges Kind alleine ein
Spielzeug, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam.
Ausnahme im Alltag: Um geschäftsunfähigen Erwachsenen die
Teilhabe am Leben zu ermöglichen, gilt für sie der § 105a BGB. Sie können
alltägliche Geschäfte (z.B. den Kauf eines Brötchens), die mit geringwertigen
Mitteln bewirkt werden, rechtswirksam schließen, sobald Geld und Ware
ausgetauscht sind.
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)
Minderjährige ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten
18. Lebensjahr sind in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, um sie zu
schützen, ihnen aber gleichzeitig schrittweise Selbstständigkeit beizubringen.
Grundregel: Verträge, die ein Minderjähriger schließt,
sind schwebend unwirksam. Sie hängen von der Einwilligung (vorher) oder der
Genehmigung (nachher) der gesetzlichen Vertreter (meistens die Eltern) ab (§
107, § 108 BGB). Verweigern die Eltern die Zustimmung, ist der Vertrag
endgültig unwirksam.
Wichtige Ausnahmen bei beschränkter Geschäftsfähigkeit
Lediglich rechtlicher Vorteil (§ 107 BGB): Bringt ein
Geschäft dem Minderjährigen ausschließlich Vorteile und keinerlei Pflichten
(z.B. eine reine Schenkung ohne Folgekosten), ist der Vertrag auch ohne Eltern
wirksam.
Der „Taschengeldparagraf“ (§ 110 BGB): Ein Vertrag ist von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt (bezahlt), die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von den Eltern überlassen wurden.
Wichtig: Der Vertrag ist erst wirksam, wenn das Geld
komplett bezahlt wurde (keine Ratenzahlungen!).
3. Volle Geschäftsfähigkeit
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit – also mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres – tritt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
ein. Ab diesem Moment können Personen alle Rechtsgeschäfte des täglichen und
geschäftlichen Lebens (Autokauf, Mietverträge, Kredite) eigenverantwortlich und
voll wirksam eingehen.
Sonderfall: Die vorübergehende Störung (§ 105 II BGB)
Nicht zu verwechseln mit der dauerhaften Geschäftsunfähigkeit ist die vorübergehende Störung. Wer sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (z.B. durch extremen Vollrausch oder unter starken Medikamenten) befindet, gibt ebenfalls nichtige Willenserklärungen ab. Wer im Vollrausch ein teures Auto per Handschlag kauft, ist an diese Erklärung nach dem Ausnüchtern nicht gebunden.
Fazit
Die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit im BGB sichern die Balance zwischen dem Schutz vulnerabler Personen (Kinder und psychisch Kranke) und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Der Vertragspartner muss darauf vertrauen können, dass Verträge gelten, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass niemand durch Unerfahrenheit oder Krankheit wirtschaftlich existentiell geschädigt wird.

















